d. Welche weiteren Anspruchsfolgen regelt das BGB?
cc. Was gilt für Auskunftsansprüche (§§ 259 f. BGB)?
Das BGB sieht eine umfassende Auskunftspflicht im Auftragsrecht vor (§ 666 BGB). Auf diese verweisen unter anderem die Regelungen zur Geschäftsführung in der BGB-Gesellschaft (§ 713 BGB), zum Vereinsvorstand (§ 27 Abs. 3 BGB), zur Testamentsvollstreckung (§ 2218 Abs. 1 BGB) sowie zur berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 681 S. 2 BGB). Spezielle Auskunftspflichten finden sich etwa in § 1605 BGB für Unterhaltsansprüche, in § 51a GmbHG für GmbH-Gesellschafter und in § 2027 BGB für einen Erbschaftsbesitzer.
Das allgemeine Schuldrecht regelt den Umfang solcher Auskunftspflichten in den §§ 259 ff. BGB. Dabei wird unterschieden zwischen zwei Arten von Auskunftserteilung:
- Bei einer Rechenschaftspflicht ist nach § 259 Abs. 1 BGB eine geordnete Übersicht über alle Einnahmen und Ausgaben mit Belegen zu erstellen, soweit dies üblich ist. Betroffen sind alle Fälle, in denen fremde Angelegenheiten wahrgenommen werden (d.h. insbesondere alle Fälle des § 666 BGB). Soweit es sich nicht um eine Angelegenheit von geringer Bedeutung handelt (§ 259 Abs. 3 BGB), kann bei Zweifeln eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden (§ 259 Abs. 2 BGB). Dieser steht nach hM auch nicht der Grundsatz "nemo tenetur" entgegen, wonach sich niemand selbst (etwa einer Untreue, § 266 StGB) belasten muss - der Erklärende würde sich hier zusätzlich nach § 156 StGB strafbar machen.
- Demgegenüber regelt § 260 BGB die Pflicht zur Erstellung eines Bestandsverzeichnisses. Diese besteht immer dann, wenn mehrere Gegenstände herauszugeben sind (insbesondere im Fall des Erbschaftsbesitzers nach § 2027 Abs. 1 BGB) - es handelt sich um einen eigenen Anspruch. Auch hier kann nach § 260 Abs. 2 BGB eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden, wenn es sich nicht um eine Angelegenheit von geringer Bedeutung handelt (§ 260 Abs. 3, 259 Abs. 3 BGB).
Der Auskunftsanspruch ist dem Herausgabeanspruch logisch vorgelagert. Im Prozess kann dieser Schwierigkeit mittels Stufenklage (§ 254 ZPO) Rechnung getragen werden.