c. Was ist eine Geldschuld?
bb. Was gilt für Zinsen?
Geldschulden sind in der Praxis regelmäßig zu verzinsen. Diese Zinsansprüche sind von Bestand und Höhe der Geldschuld abhängige Nebenforderungen. Sie sind vorrangig vor der Hauptleistung zu begleichen (§ 367 Abs. 1 BGB).
In der ZPO werden Zinsansprüche, soweit sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bei der Ermittlung des Streitwerts nicht berücksichtigt, § 4 Abs. 1 a.E. ZPO.
Der "Mietzins" (richtig heißt es ohnehin "Miete", vgl. § 535 Abs. 2 BGB) ist keine Zinsschuld, weil es keine Geldforderung gibt, an welche dieser anknüpfen könnte!
Zwar sind auch die Zinsen in Geld zu begleichen (und damit eine Geldschuld), jedoch werden Zinsen ihrerseits nicht verzinst ("Zinseszinsverbot", § 289 S. 1 BGB, § 291 S. 2 BGB, § 353 S. 2 HGB). Eine Vereinbarung, dass auch insoweit Zinsen gezahlt werden sollen, kann immer nur nach Fälligkeit der jeweils betroffenen Zinsen vereinbart werden (§ 248 Abs. 1 BGB). Etwas anderes gilt nur im handelsrechtlichen Kontokorrent (§ 355 HGB), für Guthabenzinsen bei Banken (§ 248 Abs. 2 S. 1 BGB) sowie für verzinsliche Inhaberschuldverschreibungen bei Bankdarlehen (§ 248 Abs. 2 S. 2 BGB).