2. Wel­chen In­halt ha­ben Leis­tungs­pflich­ten?

c. Was ist eine Geld­schuld?

In vie­len Fäl­len be­steht die Leis­tung ei­ner Par­tei in Geld. Da­bei sind vier Kon­stel­la­tio­nen zu un­ter­schei­den:

  • Grund­sätz­lich liegt eine sog. Geld­sum­men­schuld vor. Bei die­ser ist der ge­schul­dete Be­trag in Euro-Schei­nen bzw. Mün­zen zu er­brin­gen. Der Gläu­bi­ger kann auch statt­des­sen eine For­de­rung ge­gen ein Kre­dit­in­sti­tut als Er­fül­lung an­neh­men (sog. Buch­geld, ins­be­son­dere bei Zah­lung durch Über­wei­sung). Dies be­darf aber zu­min­dest ei­ner kon­klu­den­ten Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung des Gläu­bi­gers (etwa in­dem er seine Kon­to­da­ten auf der Rech­nung an­gib­t).
  • Die Par­teien kön­nen auch eine sog. Geld­wert­schuld ver­ein­ba­ren. Da­bei wird nicht ein be­stimm­ter Be­trag, son­dern ein An­knüp­fungs­punkt be­nannt (etwa der der­zei­tige Markt­wert ei­ner Sa­che). Ge­setz­lich ent­ste­hen sol­che Geld­wert­schul­den im­mer, wenn Wer­ter­satz zu leis­ten ist (etwa § 818 Abs. 2 BGB, § 346 Abs. 2 BGB).
  • Es kann aber auch eine sog. Geld­sor­ten­schuld (§ 245 BGB) ver­ein­bart wer­den. Hier will der Gläu­bi­ger ge­rade be­stimmte Mün­zen oder Scheine (in­län­di­sche oder aus­län­di­sche). Nur wenn diese nicht mehr im Um­lauf sind, er­klärt er sich mit der Zah­lung von sons­ti­gen Schei­nen oder Mün­zen ein­ver­stan­den.
  • Schließ­lich kann es sich auch um einen Ver­trag über be­stimmte Mün­zen oder Scheine han­deln, die einen be­son­de­ren Samm­ler­wert ha­ben. Hier­bei han­delt es sich nicht um eine Geld­schuld, son­dern um eine nor­male Gat­tungs­schuld (§ 243 BGB). Da­bei kommt es nicht dar­auf an, ob die ge­wünsch­ten Mün­zen bzw. Scheine amt­li­ches Zah­lungs­mit­tel sind, son­dern auf den Partei­wil­len, an­ders als bei § 245 BGB keine an­dere Leis­tung zu ak­zep­tie­ren.

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