2. Welchen Inhalt haben Leistungspflichten?
c. Was ist eine Geldschuld?
In vielen Fällen besteht die Leistung einer Partei in Geld. Dabei sind vier Konstellationen zu unterscheiden:
- Grundsätzlich liegt eine sog. Geldsummenschuld vor. Bei dieser ist der geschuldete Betrag in Euro-Scheinen bzw. Münzen zu erbringen. Der Gläubiger kann auch stattdessen eine Forderung gegen ein Kreditinstitut als Erfüllung annehmen (sog. Buchgeld, insbesondere bei Zahlung durch Überweisung). Dies bedarf aber zumindest einer konkludenten Einverständniserklärung des Gläubigers (etwa indem er seine Kontodaten auf der Rechnung angibt).
- Die Parteien können auch eine sog. Geldwertschuld vereinbaren. Dabei wird nicht ein bestimmter Betrag, sondern ein Anknüpfungspunkt benannt (etwa der derzeitige Marktwert einer Sache). Gesetzlich entstehen solche Geldwertschulden immer, wenn Wertersatz zu leisten ist (etwa § 818 Abs. 2 BGB, § 346 Abs. 2 BGB).
- Es kann aber auch eine sog. Geldsortenschuld (§ 245 BGB) vereinbart werden. Hier will der Gläubiger gerade bestimmte Münzen oder Scheine (inländische oder ausländische). Nur wenn diese nicht mehr im Umlauf sind, erklärt er sich mit der Zahlung von sonstigen Scheinen oder Münzen einverstanden.
- Schließlich kann es sich auch um einen Vertrag über bestimmte Münzen oder Scheine handeln, die einen besonderen Sammlerwert haben. Hierbei handelt es sich nicht um eine Geldschuld, sondern um eine normale Gattungsschuld (§ 243 BGB). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die gewünschten Münzen bzw. Scheine amtliches Zahlungsmittel sind, sondern auf den Parteiwillen, anders als bei § 245 BGB keine andere Leistung zu akzeptieren.
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