b. Inwieweit muss die Leistung inhaltlich bestimmt sein?
cc. Was ist eine Ersetzungsbefugnis?
Die praktisch bedeutsame Ersetzungsbefugnis ist im Gesetz nicht geregelt. Anders als bei der Wahlschuld (§ 265 BGB) ist die Leistungspflicht zu Beginn des Schuldverhältnisses allein auf einen bestimmten Gegenstand gerichtet. Das hat dann Auswirkungen, wenn diese unmöglich wird.
Eine Ersetzungsbefugnis des Schuldners erlaubt ihm, den Ersatzgegenstand "an Erfüllung statt" anzubieten (§ 364 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger ist dann verpflichtet, ihn anzunehmen. Eine Ersetzungsbefugnis des Gläubigers berechtigt ihn, bis zu dem Zeitpunkt des Angebots der geschuldeten Leistung an deren Stelle etwas anderes zu verlangen.
Wenn der Schuldner die Leistung wie geschuldet anbietet, bevor der Gläubiger seine Ersetzungsbefugnis wahrgenommen hat, gerät dieser in Annahmeverzug, wenn er die Abnahme verweigert (§ 293 BGB). Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur Wahlschuld, (siehe dort § 264 Abs. 2 BGB). Hier genügt das Angebot (§ 294 BGB) einer beliebigen der geschuldeten Leistungen nicht.
Eine Ersetzungsbefugnis kann sich aus Gesetz oder aus Vereinbarung ergeben.
- Eine gesetzliche Ersetzungsbefugnis des Gläubigers besteht bei einem Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung einer Sache oder Verletzung einer Person. Nach § 249 Abs. 1 BGB ist nämlich grundsätzlich der Zustand ohne das schädigende Ereignis herzustellen (Naturalrestitution). Der Gläubiger kann jedoch nach seiner Wahl auch Zahlung der Herstellungskosten verlangen, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
- Eine gesetzliche Ersetzungsbefugnis des Schuldners findet sich in § 251 Abs. 2 S. 1 BGB: Ist die Naturalrestitution mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, darf der Schuldner stattdessen eine angemessene Geldentschädigung leisten.
- Ein praktisch besonders bedeutsamer Fall der vertraglichen Ersetzungsbefugnis des Schuldners ist die Inzahlungnahme eines alten Fahrzeugs beim PKW-Kauf (in Anrechnung auf den Kaufpreis). Dabei entsteht nach hM ein normaler Kaufvertrag mit vollwertiger Kaufpreiszahlung, jedoch hat der Käufer das Recht, einen Teilbetrag durch Übereignung seines alten Fahrzeugs zu ersetzen. Tut er dies, erlischt nach § 364 Abs. 1 BGB seine Zahlungspflicht. Er kann aber auch beim Normalfall bleiben und den gesamten Betrag zahlen - dies muss er sogar, wenn der alte PKW vor Übergabe zerstört wird (§ 275 Abs. 1, 2. Alt. BGB).
Im Gegensatz zur Wahlschuld (§ 262 BGB) wird von Anfang an nur eine Leistung geschuldet. Eine Partei darf jedoch diese Leistung durch eine andere ersetzen: Der Schuldner darf etwas anderes anbieten oder der Gläubiger etwas anderes verlangen.