b. Inwieweit muss die Leistung inhaltlich bestimmt sein?
aa. Was ist ein Leistungsbestimmungsrecht (§§ 315 ff. BGB)?
Ein Leistungsbestimmungsrecht muss im Vertrag vereinbart werden (§ 315 BGB). Diese Vereinbarung muss aber nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann sich erst im Wege der erläuternden Auslegung (§ 133 BGB, § 157 BGB) oder sogar durch ergänzende Vertragsauslegung ergeben.
Haben die Parteien eine Lücke in Bezug auf den Umfang bzw. den genauen Inhalt einer Leistungspflicht gelassen, kommen daher drei mögliche Folgen in Betracht:
- Es kann gewollt sein, dass die übliche Gegenleistung gefordert werden darf (so die Auslegungsregeln in § 612 Abs. 2 BGB für den Dienstvertrag, § 632 Abs. 2 BGB für den Werkvertrag, § 652 BGB für den Maklervertrag und § 354 HGB für Dienstleistungen durch Kaufleute). Dies kann über die gesetzlich geregelten Fälle (ausdrücklich oder konkludent) auch in sonstigen Verträgen vereinbart werden (etwa: Der Käufer soll den jeweiligen Marktpreis bei Lieferung zahlen, z.B. bei Fisch).
- Schließlich kann es einer der Parteien überlassen sein, die Leistung zu bestimmen. Nach § 316 BGB ist dies im Zweifel die Partei, welche die Leistung zu fordern hat (also der jeweilige Gläubiger). Der Maßstab der Leistungsbestimmung ist ebenfalls vorrangig durch Auslegung zu ermitteln. In Betracht kommen billiges Ermessen, freies Ermessen oder freies Belieben. Die Maßstäbe unterscheiden sich in den Grenzen des Spielraums der forderbaren Leistung. Auch hier stellt das Gesetz aber eine Zweifelsregelung auf: Im Zweifel ist der Maßstab das "billige Ermessen" (§ 315 Abs. 1 BGB). Dabei ist "billig" nicht im Sinne von günstig zu verstehen, sondern bezieht sich auf eine sozial akzeptierte, gerechte Höhe, die im Rahmen des Marktüblichen liegt.
- Zuletzt kann ein Dissens über die essentialia negotii vorliegen. Dies hat zur Folge, dass kein Vertrag zustandegekommen ist. Bis auf Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) schulden die Parteien sich nichts. Dies ist im Zweifel gewollt, wenn eine Leistung noch nicht bestimmt ist - der Vertrag soll erst geschlossen sein, wenn zumindest die wesentlichen Punkte geklärt sind (vgl. auch § 154 Abs. 1 S. 1 BGB für accidentalia negotii)
In Klausuren ist nur sehr selten ein Leistungsbestimmungsrecht (§§ 315 ff. BGB) gemeint. Seien Sie also insoweit eher skeptisch!
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