b. Inwieweit muss die Leistung inhaltlich bestimmt sein?
bb. Was ist eine Wahlschuld (§ 262 BGB)?
Die Wahlschuld ist ein besonderer Fall eines Leistungsbestimmungsrechts (§§ 315 ff. BGB). Sie zeichnet sich dadurch aus, dass der Schuldner bis zur Ausübung eines Wahlrechts (§ 263 Abs. 2 BGB) mehrere verschiedene Leistungen alternativ schuldet. Demgegenüber ist bei den meisten Fällen eines Leistungsbestimmungsrechts ebenfalls von Anfang an nur eine Leistung geschuldet, die noch zu bestimmen ist. Hierfür gilt regelmäßig ein weiter Maßstab ("billiges Ermessen", § 315 Abs. 1 BGB).
Nach Zahlung eines festen Betrages erhält der Gast eines Restaurants die Auswahl zwischen drei Vorspeisen, drei Hauptspeisen und drei Nachspeisen, aus denen er sich sein Menü zusammenstellen darf. Es handelt sich um eine Wahlschuld (§ 262 BGB).
Demgegenüber wird bei der Gattungsschuld (§ 243 BGB) von Anfang an nur ein Gegenstand geschuldet, der aber vom Schuldner aus der Gattung auszuwählen ist; bei der Wahlschuld müssen die Leistungen nicht zwingend ein verbindendes Merkmal haben (etwa Geld oder Dienstleistung), i.d.R. handelt es sich um eine Mehrzahl individueller Gegenstände.
Besondere Klausurrelevanz hat das Wahlvermächtnis im Erbrecht (§ 2154 BGB), bei dem der Vermächtnisnehmer einen von mehreren Gegenständen aus dem Nachlass auswählen darf.