IV. Was regelt § 311 Abs. 3 S. 2 BGB?
1. Was bedeutet besonderes persönliches Vertrauen (§ 311 Abs. 3 S. 2 BGB)?
Was besonderes persönliches Vertrauen ist, sagt das Gesetz nicht. Jedenfalls genügt der bloße Hinweis auf die eigene Kompetenz nicht. Es muss auch mehr als das Vertrauen betroffen sein, das jedermann entgegengebracht wird. Bejaht wird dies für Personen, die außergewöhnliche Sachkunde oder besondere persönliche Zuverlässigkeit aufweisen ("Sachwalter").
Eindeutig hierhin gehören amtlich bestellte Gutachter (Amtsarzt, Amtstierarzt).
Ebenfalls erfasst ist aber auch eine familiäre Beziehung zwischen dem Dritten und einer späteren Vertragspartei (etwa wenn der Ehegatte einen Kredit vermittelt). Dann ist der Dritte zwar nicht "Sachwalter", nimmt aber auch besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch. Umstritten ist, was für sonstige Privatsachverständige und Gutachter gilt:
Für diese wird teilweise das "besondere" Vertrauen verneint, weil sie ausschließlich für den Auftraggeber tätig werden und Dritte daraus keine Rechte herleiten können.
Die Gegenansicht verweist auf das Standesrecht etwa der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, wonach diese auch im öffentlichen Interesse tätig sind. Sie handeln also gerade nicht nur im Interesse ihres Auftraggebers.