III. Was ist ein Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter?
3. Welche Folgen hat ein Schuldverhältnis mit Schutzwirkung für Dritte?
Das Schuldverhältnis mit Schutzwirkung für Dritte ist eine eigene Rechtsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Schuldner. Es begründet aber keine Leistungspflichten (§ 241 Abs. 1 BGB), sodass es kein vollwertiger Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von §§ 328 ff. BGB ist. Es entstehen (wie man § 311 Abs. 3 S. 1 BGB entnehmen kann) nur Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB). Das bedeutet:
- In der Klausur prüfen Sie einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB (nicht: § 280 Abs. 2 BGB oder § 280 Abs. 3 BGB iVm §§ 281 ff. BGB, da diese eine Leistungspflicht voraussetzen!). Sie können bereits im Obersatz deutlich machen, dass es um ein Schuldverhältnis mit Schutzwirkung für Dritte geht (etwa indem Sie prüfen "A könnte gegen B einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB iVm den Grundsätzen des Schuldverhältnisses mit Schutzwirkung für Dritte haben." oder indem Sie zusätzlich zu § 280 Abs. 1 BGB auch § 241 Abs. 2 BGB und § 311 Abs. 3 S. 1 BGB nennen). Erforderlich ist dies aber nicht; sie können die damit zusammenhängenden Fragen auch unter dem Prüfungspunkt "Schuldverhältnis" erörtern.
- Der Dritte hat einen eigenen Anspruch auf Rücksichtnahme auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen. Es kommt also nicht darauf an, ob eine Pflicht gegenüber dem Gläubiger des ursprünglichen Schuldverhältnisses verletzt wurde (etwa eine Schlechtleistung, verspätete Leistung oder Nichtleistung). Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob gegenüber dem Dritten die Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) verletzt wurde. Dabei kann eine Leistungspflicht gegenüber dem Schuldner des einen Schuldverhältnisses gleichzeitig eine Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Dritten darstellen.
Deutlich wird dies an den Wertgutachtenfällen: Wenn der Verkäufer einen Sachverständigen beauftragt, den Wert seines Grundstücks zu beurteilen, und dieser eine zu hohe Angabe macht, verletzt der Gutachter damit seine Leistungspflicht aus dem Werkvertrag und haftet auf Ersatz von Folgeschäden (§ 634 Nr. 4 BGB iVm § 280 Abs. 1 BGB) gegenüber dem Werkbesteller (=Verkäufer). Der Käufer des Grundstücks, der aufgrund des Gutachtens zu viel bezahlt hat, hatte keinen Anspruch auf ein richtiges Gutachten (da er keinen Werkvertrag geschlossen hat). Jedoch musste der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens (für den Verkäufer) auch Rücksicht auf die als "Interesse" geschützte Entscheidungsfreiheit der (potentiellen) Käufer nehmen. Die insoweit erforderliche Rücksicht hat er mit einer Fehlangabe verletzt - und haftet daher auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB iVm § 241 Abs. 2 BGB gegenüber dem Käufer.
Sie haben diese Seite besucht (zuletzt ).