2. Wel­che Voraus­set­zun­gen hat ein Schuld­ver­hält­nis mit Schut­z­wir­kung für Dritte?

d. Was be­deu­tet "Schutz­be­dürf­tig­keit"?

Der ge­schä­digte Dritte wird in vie­len Fäl­len ei­gene de­lik­ti­sche An­sprü­che ha­ben.

Wer auf ei­nem Salat­blatt im Su­per­markt aus­rutscht und sich ein Bein bricht, kann von demje­ni­gen, der es dort lie­gen ge­las­sen hat, Scha­denser­satz aus § 823 BGB ver­lan­gen; war es ein An­ge­stell­ter des Su­per­markt­be­trei­bers, haf­tet der Be­trei­ber nach § 831 BGB.

Diese An­sprü­che schlie­ßen Schuld­ver­hält­nisse mit Schut­z­wir­kung zu­guns­ten Dritter je­doch nicht aus. Ent­schei­dend hier­für ist, dass nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB eine an­dere Be­weis­last­ver­tei­lung gilt. Zu­dem kann der Maß­stab für das Ver­tre­ten­müs­sen im Ein­zel­fall stren­ger sein als nach §§ 823 ff. BGB (vgl. § 276 Abs. 1 BGB).

Grund­sätz­lich gleich­wer­tig sind aber ver­trag­li­che Scha­denser­satz­an­sprü­che, auch wenn sie ge­gen eine an­dere Per­son als den Schuld­ner des frem­den Schuld­ver­hält­nisses ge­rich­tet sind - und zwar im Re­gel­fall ge­gen den Gläu­bi­ger, des­sen Ein­be­zie­hungs­in­ter­esse ge­rade für die Be­grün­dung des Schuld­ver­hält­nisses maß­geb­lich ist. Auf die wirt­schaft­li­che Voll­wer­tig­keit kommt es nicht an - die Schutz­wür­dig­keit liegt auch nicht vor, wenn der Di­rek­t­an­spruch we­gen In­sol­venz nicht durch­setz­bar ist.

V ver­mie­tet an M eine Woh­nung. M ver­mie­tet diese Woh­nung mit Zu­stim­mung des V an X wei­ter. X wird auf­grund ei­nes Stol­perns we­gen schon bei Ver­trags­schluss de­fek­ter Trep­pen­h­aus­be­leuch­tung ver­letzt. Dann hat X einen An­spruch ge­gen M aus § 536a Abs. 1 BGB. Er kann aber nicht ge­gen V vor­ge­hen (auch wenn Gläu­bi­gernähe durch die ver­trag­li­che Pf­licht zu be­ja­hen wä­re).

Die Recht­spre­chung be­jaht aber einen An­spruch aus ei­nem Schuld­ver­hält­nis mit Schut­z­wir­kung zu­guns­ten Dritter, wenn der ver­trag­li­che An­spruch (des Dritten ge­gen sei­nen Ver­trags­part­ner) vor Scha­densein­tritt ver­trag­lich aus­ge­schlos­sen wur­de. Dies ist in­kon­se­quent - denn in die­sem Fall darf der Dritte auch nicht auf einen Scha­denser­satz hof­fen; es würde sich um einen Ver­trag zu­las­ten Dritter (näm­lich hier des po­ten­ti­ell haf­ten­den Schuld­ners aus dem frem­den Schuld­ver­hält­nis) han­deln.

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