3. Welche Folgen hat ein Schuldverhältnis mit Schutzwirkung für Dritte?
b. Muss sich der in die Schutzpflichten einbezogene Dritte ein Mitverschulden des Gläubigers des Schuldverhältnisses anrechnen lassen?
Nach § 254 Abs. 1 BGB ist ein Anspruch auf Schadensersatz bei Mitverursachung durch den Geschädigten herabzusetzen; nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gilt dies entsprechend bei Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit. Beim Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ist der (unmittelbar) Geschädigte der Dritte. Daher führt das eigene Mitverschulden des Dritten unmittelbar aufgrund des Gesetzes (und unstreitig) zu einer Minderung des Anspruchs.
Die 12-jährige Tochter T begleitet ihre Mutter K zum Einkaufen im Supermarkt S. T tanzt vergnügt durch die Gänge des Ladens und stößt gegen ein Regal, wodurch dieses ins Wackeln gerät und auf sie fällt. T ist nur "Dritte", da zu ihr keine vertragliche Beziehung angebahnt werden sollte (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB), sondern nur zu ihrer Mutter. Soweit sie Ansprüche gegen S wegen ihrer Körperschäden nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB iVm einem Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter geltend macht, muss sie ihr eigenes Verschulden nach § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd berücksichtigen.
Nach § 254 Abs. 2 S. 2 BGB, der für beide Absätze gilt, findet § 278 S. 1 BGB entsprechende Anwendung. Danach wird ein Verschulden gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Dritten wie ein eigenes Verschulden berücksichtigt - und führt ebenfalls zur Schadensminderung. Ein derartiger gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe kann auch derjenige sein, der eigentlich am Schuldverhältnis beteiligt werden sollte.
Wenn nicht T, sondern M das Regal umstößt, aber T unter dem Regal begraben wird, muss sich T das Mitverschulden ihrer Mutter anrechnen lassen.
Umstritten ist allerdings, was gilt, wenn derjenige, in dessen Interesse der Dritte einbezogen wird (also der Gläubiger des "Hauptschuldverhältnisses"), im konkreten Fall weder Erfüllungsgehilfe noch gesetzlicher Vertreter des Dritten war:
Nach einer Ansicht verbleibt es beim Wortlaut des § 254 Abs. 2 S. 2 BGB. Der Dritte erhält also einen ungeminderten Schadensersatzanspruch. In Betracht kämen allenfalls Schadensersatzpflichten des Schuldners gegen seinen Gläubiger aus dem Hauptschuldverhältnis nach § 280 Abs. 1 BGB iVm § 241 Abs. 2 BGB, soweit dieser zur Schadensentstehung beigetragen hat.
- Die (ansonsten anerkannte) analoge Anwendung von § 334 BGB erlaube hier keinen Einwendungsdurchgriff, da sich die Regelung nur auf Leistungspflichten beziehe.
Die Gegenansicht hält dieses Ergebnis jedoch für unbillig: Der Dritte könne vom Schuldner des Hauptschuldverhältnisses nach der Wertung des § 334 BGB nicht mehr verlangen als der "normale" Gläubiger - er bekommt nicht mehr als derjenige, in dessen Schutzkreis er einbezogen wurde. Soweit dabei ein Schaden nicht ersetzt wird, muss sich der Dritte, soweit dies aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehung (etwa nach § 280 Abs. 1 BGB iVm § 241 Abs. 2 BGB) möglich ist, an den Gläubiger des Hauptschuldverhältnisses halten.
- Der Schuldner dürfe auf das sorgfältige Verhalten seines Vertragspartners (des Gläubigers des ursprünglichen Schuldverhältnisses) vertrauen. Aus der Analogie zu § 334 BGB folge, dass, wenn nicht ausnahmsweise gegenläufige Interessen von Gläubiger und Dritten vorliegen (Wertgutachtenfälle), auch die Einwendung aus § 254 BGB durchgreife.
Unstreitig kommt eine Anspruchskürzung wegen eines Verschuldens des Gläubigers, in dessen Schutzkreis der Dritte einbezogen wurde, analog § 334 BGB nur im Rahmen eines Anspruchs aus dem Schuldverhältnis mit Schutzwirkung für Dritte (§ 280 Abs. 1 BGB) in Betracht. Soweit Ansprüche aus Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) in Betracht kommen, greift insoweit ausschließlich § 254 BGB unmittelbar. Unabhängig vom Streit bekommt der Geschädigte daher ggf. über das Deliktsrecht vollen Ersatz.