3. Welche Folgen hat ein Schuldverhältnis mit Schutzwirkung für Dritte?
a. Inwieweit greifen Haftungsbeschränkungen durch?
Der Schuldner kann mit dem Gläubiger eine Haftungsbeschränkung (auf einen bestimmten Betrag, einen bestimmten Verschuldensmaßstab oder bestimmte Pflichtverletzungen) oder sogar einen Ausschluss jeglicher Schadensersatzhaftung vereinbaren. Mitunter ergibt sich dies sogar unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. § 521 BGB, § 599 BGB, § 690 BGB). Mit dem Dritten kann der Schuldner hingegen in der Regel keine Vereinbarung treffen; ihm gegenüber besteht auch kein unentgeltlicher Vertrag. Es stellt sich daher die Frage, inwieweit eine Vereinbarung mit dem Gläubiger oder eine gesetzliche Privilegierung Wirkung auch gegenüber dem Dritten entfaltet.
Zur Beantwortung dieser Frage wird grundsätzlich § 334 BGB entsprechend herangezogen: Der Dritte soll nicht besser stehen als der Gläubiger selbst, so dass dem Schuldner alle Einwendungen (einschließlich etwaiger die Haftung beschränkender Vereinbarungen) gegen den Dritten zustehen, die ihm gegen den Gläubiger zuständen. Dies entspricht auch dem Einbeziehungsinteresse des Gläubigers - dieses kann höchstens so weit gehen, wie für ihn selbst.
Eine Ausnahme wird aber konsequent dann gemacht, wenn die Interessen von Gläubiger und Dritten auseinanderfallen, namentlich in den Fällen, in denen der Schuldner ein Wertgutachten erstellt, bei dem der Dritte einen möglichst niedrigen, der Gläubiger hingegen einen möglichst hohen Wert erwartet.
G möchte sein Haus an D verkaufen. Um einen angemessenen Kaufpreis zu ermitteln, engagiert G den Gutachter S. Während Gs Verhandlungsposition durch ein Gutachten gestärkt wird, das dem Haus möglichst viel Wert zuschreibt, hofft D spiegelbildlich auf eine möglichst niedrige Summe, um im Anschluss weniger für das Haus zahlen zu müssen. Zwischen G und S wird im Folgenden ein Vertrag geschlossen, bei dem S die Haftung - in grundsätzlich zulässiger Weise - für grob fahrlässig übersehene Mängel ausschließt.
G der im Fall eines übersehenen Mangels tatsächlich sogar Vorteile hat, ist einverstanden. Die Haftungsbeschränkung kann allerdings gegenüber D, der gegenläufige Interessen hat, nicht durchgreifen.
Jedenfalls in AGB kann in diesen Fällen (und auch nur dort - also anders als im Salatblattfall!) auch die Dritthaftung nicht ausgeschlossen werden. Es würde gerade dem Hauptzweck des Vertrages zuwiderlaufen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB iVm § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wenn das Gutachten nur dem Gläubiger nützen würde. Der Wert liegt vielmehr in der objektiven Beurteilung, die auch Dritten zugute kommen soll.
Aber auch individualvertraglich sind solche Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner bei Wertgutachten nicht unproblematisch - man könnte hier an einen Fall widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) des Schuldners denken (§ 242 BGB). Er weiß, dass sein Gutachten gerade Dritten als Entscheidungsgrundlage dienen soll, unterbindet durch den Haftungsausschluss aber genau das.