2. Welche Voraussetzungen hat ein Schuldverhältnis mit Schutzwirkung für Dritte?
b. Was bedeutet Gläubigernähe?
Während die Leistungsnähe (bzw. Einwirkungsnähe) sich auf das Verhältnis zwischen dem Dritten und der Risikosphäre des Schuldners bezieht, betrifft die Gläubigernähe sein Verhältnis zum Gläubiger.
- Unstreitig erfasst sind Fälle, in denen der Gläubiger für das Wohl und Wehe des Dritten einstehen muss. In diesen Fällen trifft die Schädigung mittelbar auch den Gläubiger. Weil diese Fallgruppe unstreitig ist, sollten Sie sie in der Klausur stets erwähnen und prüfen (aber ggf. verneinen).
Dies ist namentlich der Fall in familiären Beziehungen (Eltern zu Kindern, § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB, Ehegatten oder Lebenspartner untereinander). Aber auch im Arbeitsverhältnis soll der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht für seine Arbeitnehmer haben (§ 618 BGB).
- Weitergehend wird die Gläubigernähe bejaht, wenn die geschuldete Leistung im Interesse des Dritten erbracht wird oder sogar an ihn fließt. Wen der Gläubiger einbeziehen will, muss sich bei vertraglichen Schuldverhältnissen aus der Auslegung des Vertrages (§ 133 BGB, § 157 BGB) ergeben. Maßgeblich ist dabei insbesondere, dass die Leistung vom Gläubiger gegenüber Dritten verwendet wird und dem Dritten als Entscheidungsgrundlage für Vermögensdispositionen dienen soll (namentlich bei Auskünften und Gutachten). Diese Fälle stehen der Drittschadensliquidation sehr nahe - denn der Dritte ist in der Regel der einzige, der einen Schaden erleidet. Diese Erweiterung ist umstritten - insbesondere, wenn der Gläubiger andere Interessen verfolgt als der Schuldner (siehe folgende Seite).
Dies ist etwa der Fall bei Gutachten, die im Auftrag und auf Kosten eines Versicherungsnehmers vor Abschluss einer Versicherung oder bei Prospekten zur Verwendung gegenüber Kapitalanlegern erstellt werden.
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