2. Wel­che Voraus­set­zun­gen hat ein Schuld­ver­hält­nis mit Schut­z­wir­kung für Dritte?

b. Was be­deu­tet Gläu­bi­gernä­he?

Wäh­rend die Leis­tungs­nähe (b­zw. Ein­wir­kungs­nä­he) sich auf das Ver­hält­nis zwi­schen dem Dritten und der Ri­si­ko­sphäre des Schuld­ners be­zieht, be­trifft die Gläu­bi­gernähe sein Ver­hält­nis zum Gläu­bi­ger.

  1. Un­strei­tig er­fasst sind Fäl­le, in de­nen der Gläu­bi­ger für das Wohl und Wehe des Dritten ein­ste­hen muss. In die­sen Fäl­len trifft die Schä­di­gung mit­tel­bar auch den Gläu­bi­ger. Weil diese Fall­gruppe un­strei­tig ist, soll­ten Sie sie in der Klau­sur stets er­wäh­nen und prü­fen (a­ber ggf. ver­nei­nen).
Dies ist na­ment­lich der Fall in fa­mi­li­ären Be­zie­hun­gen (El­tern zu Kin­dern, § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB, Ehe­gat­ten oder Le­ben­s­part­ner un­ter­ein­an­der). Aber auch im Ar­beits­ver­hält­nis soll der Ar­beit­ge­ber eine Für­sor­ge­pflicht für seine Ar­beit­neh­mer ha­ben (§ 618 BGB).
  1. Wei­ter­ge­hend wird die Gläu­bi­gernähe be­jaht, wenn die ge­schul­dete Leis­tung im In­ter­esse des Dritten er­bracht wird oder so­gar an ihn fließt. Wen der Gläu­bi­ger ein­be­zie­hen will, muss sich bei ver­trag­li­chen Schuld­ver­hält­nissen aus der Aus­le­gung des Ver­tra­ges (§ 133 BGB, § 157 BGB) er­ge­ben. Maß­geb­lich ist da­bei ins­be­son­de­re, dass die Leis­tung vom Gläu­bi­ger ge­gen­über Dritten ver­wen­det wird und dem Dritten als Ent­schei­dungs­grund­lage für Ver­mö­gens­dis­po­si­tio­nen die­nen soll (na­ment­lich bei Aus­künf­ten und Gut­ach­ten). Diese Fälle ste­hen der Dritt­scha­dens­li­qui­da­tion sehr nahe - denn der Dritte ist in der Re­gel der ein­zi­ge, der einen Scha­den er­lei­det. Diese Er­wei­te­rung ist um­strit­ten - ins­be­son­de­re, wenn der Gläu­bi­ger an­dere In­ter­es­sen ver­folgt als der Schuld­ner (siehe fol­gende Sei­te).
Dies ist etwa der Fall bei Gut­ach­ten, die im Auf­trag und auf Kos­ten ei­nes Ver­si­che­rungs­neh­mers vor Ab­schluss ei­ner Ver­si­che­rung oder bei Pro­spek­ten zur Ver­wen­dung ge­gen­über Ka­pi­tal­an­le­gern er­stellt wer­den.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32