III. Was ist ein Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter?
2. Welche Voraussetzungen hat ein Schuldverhältnis mit Schutzwirkung für Dritte?
Ein Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hat fünf (ungeschriebene) Voraussetzungen:
- Es muss ein Schuldverhältnis zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner bestehen. Dieses kann auf einem Vertrag (§ 311 Abs. 1 BGB), auf einem vertragsähnlichen Verhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB) oder auf Gesetz (z.B. § 179 BGB, § 985 BGB, § 823 BGB) beruhen.
- Der Dritte muss mit der Leistung oder zumindest mit den konkreten Gefährdungen der Verhandlungssituation (im Rahmen von § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB) bestimmungsgemäß in gleichem Maße wie der Gläubiger in Berührung kommen ("Leistungsnähe" bzw. "Einwirkungsnähe").
- Der Gläubiger muss ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutz des Schuldverhältnisses haben ("Gläubigernähe").
- Der Dritte darf keinen eigenen vertraglichen Anspruch gegen den Gläubiger, den Schuldner oder einen Dritten aufgrund der Verletzung der Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) haben ("Schutzbedürftigkeit"). Erforderlich ist, dass der Anspruch das gleiche Interesse befriedigt. Wirtschaftliche Gleichwertigkeit ist nicht zwingend erforderlich.
- Die Einbeziehung muss für den Schuldner der Rücksichtnahmepflicht bei Anwendung eines objektiven Empfängermaßstabs (§ 157 BGB) erkennbar gewesen sein ("Erkennbarkeit").
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