III. Was ist ein Schuld­ver­hält­nis mit Schut­z­wir­kung zu­guns­ten Dritter?

2. Wel­che Voraus­set­zun­gen hat ein Schuld­ver­hält­nis mit Schut­z­wir­kung für Dritte?

Ein Schuld­ver­hält­nis mit Schut­z­wir­kung zu­guns­ten Dritter hat fünf (un­ge­schrie­be­ne) Voraus­set­zun­gen:

  1. Es muss ein Schuld­ver­hält­nis zwi­schen ei­nem Gläu­bi­ger und ei­nem Schuld­ner be­ste­hen. Die­ses kann auf ei­nem Ver­trag (§ 311 Abs. 1 BGB), auf ei­nem ver­trag­s­ähn­li­chen Ver­hält­nis (§ 311 Abs. 2 BGB) oder auf Ge­setz (z.B. § 179 BGB, § 985 BGB, § 823 BGB) be­ru­hen.
  2. Der Dritte muss mit der Leis­tung oder zu­min­dest mit den kon­kre­ten Ge­fähr­dun­gen der Ver­hand­lungs­si­tua­tion (im Rah­men von § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB) be­stim­mungs­ge­mäß in glei­chem Maße wie der Gläu­bi­ger in Berüh­rung kom­men ("Leis­tungs­nähe" bzw. "Ein­wir­kungs­nähe").
  3. Der Gläu­bi­ger muss ein In­ter­esse an der Ein­be­zie­hung des Dritten in den Schutz des Schuld­ver­hält­nisses ha­ben ("Gläu­bi­gernähe").
  4. Der Dritte darf kei­nen ei­ge­nen ver­trag­li­chen An­spruch ge­gen den Gläu­bi­ger, den Schuld­ner oder einen Dritten auf­grund der Ver­let­zung der Rück­sicht­nah­me­pflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) ha­ben ("Schutz­be­dürf­tig­keit"). Er­for­der­lich ist, dass der An­spruch das glei­che In­ter­esse be­frie­digt. Wirt­schaft­li­che Gleich­wer­tig­keit ist nicht zwin­gend er­for­der­lich.
  5. Die Ein­be­zie­hung muss für den Schuld­ner der Rück­sicht­nah­me­pflicht bei An­wen­dung ei­nes ob­jek­ti­ven Emp­fän­ger­maß­stabs (§ 157 BGB) er­kenn­bar ge­we­sen sein ("Er­kenn­bar­keit").
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32