5. Welche Rechtsbeziehungen bestehen bei §§ 328 ff. BGB?
a. Wie ist die Rechtsposition des Versprechenden (Schuldners) ausgestaltet?
Der Schuldner (Versprechende) muss gegenüber dem Dritten die Leistung erbringen. Mangels einer Rechtsbeziehung zu diesem ergeben sich unmittelbar keine Einwendungen und Einreden, die er diesem gegenüber geltend machen kann. Gemäß § 334 BGB kann er aber alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die ihm gegen seinen Vertragspartner im Deckungsverhältnis, dem Gläubiger, zustehen (§ 334 BGB ähnelt insoweit § 404 BGB für die Abtretung).
Der Schuldner kann sich auf Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) berufen, ebenso aber auf die Nichtigkeit des Vertrages wegen Geschäftsunfähigkeit des Gläubigers bei Vertragsschluss (§ 105 Abs. 1 BGB) oder die Einrede der Verjährung (§ 214 BGB). Der Schuldner kann sich zudem gegenüber dem Dritten auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) berufen, solange sein Gläubiger die geschuldete Gegenleistung noch nicht angeboten hat.
Anders als im Rahmen des Abtretungsrechts (§ 406 BGB) ist jedoch eine Aufrechnung des Schuldners gegenüber dem Dritten mit einer Forderung, die ihm gegenüber dem Gläubiger zusteht, nicht möglich: Es fehlt an der Gegenseitigkeit (§ 387 BGB). Auch auf Mängel in der Rechtsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Gläubiger (dem Valutaverhältnis) kann sich der Schuldner nicht berufen. Dies folgt aus der Relativität der Schuldverhältnisse.
Soweit die Abnahme der Leistung (etwa beim Kaufvertrag, § 433 Abs. 2 BGB) als einklagbare Leistungspflicht ausgestaltet ist, stellt die Nichtabnahme eine Pflichtverletzung des Gläubigers, nicht aber des Dritten, dar - denn nach § 328 BGB darf dieser nur begünstigt, nicht aber verpflichtet werden. In Bezug auf die Abnahmepflicht ist der Dritte Erfüllungsgehilfe des Gläubigers, so dass sein Verschulden dem Gläubiger (Versprechensempfänger) nach § 278 BGB zugerechnet werden kann.
Ansonsten besteht - entgegen der Grundregel, dass keinerlei Verpflichtungen für Dritte begründet werden können - zwischen dem Versprechenden (Schuldner) und dem Dritten ein Schuldverhältnis im Sinne von § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB, aus welchem auch Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) des Dritten resultieren. Bei deren Verletzung haftet auch der Dritte persönlich auf Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB). Bestünde dieses nicht, würde im Fall einer Schädigung auf die §§ 823 ff. BGB zurückgegriffen werden.