II. Was ist ein Vertrag zugunsten Dritter?
1. Wie entsteht ein Vertrag zugunsten Dritter?
Ein Vertrag zugunsten Dritter ist ein normaler Vertrag zwischen einem Gläubiger (dem "Versprechensempfänger") und einem Schuldner (dem "Versprechenden"), für den die Vorschriften des BGB AT, aber auch diejenigen des Schuldrechts gelten.
So kann etwa ein Kaufvertrag zugunsten Dritter (§ 433 BGB iVm § 328 BGB) oder ein Mietvertrag zugunsten Dritter (§ 535 BGB iVm § 328 BGB) geschlossen werden, bei welchem eine Partei verlangt, dass die Miete bzw. der Kaufpreis nicht an sie, sondern einen Dritten gezahlt wird oder umgekehrt die Übergabe und Übereignung bzw. die Gebrauchsüberlassung an einen Dritten erfolgen soll.
Der Vertrag zugunsten Dritter entsteht i.d.R. ohne Mitwirkung oder auch nur Zustimmung des begünstigten Dritten. Dadurch unterscheidet er sich von der Stellvertretung (§ 164 BGB), bei welcher der Vertretene zwar ebenfalls berechtigt wird, aber der Vertreter gerade Vertretungsmacht benötigt. Darüber hinaus kann nur die Stellvertretung zu einer Verpflichtung des nicht beteiligten Vertretenen führen (notfalls über eine Genehmigung nach § 177 BGB); beim Vertrag zugunsten Dritter können nur Rechte des Dritten entstehen.
Nach § 1 BGB sind Menschen mit Vollendung ihrer Geburt rechtsfähig; eine Ausnahme besteht nach § 1923 Abs. 2 BGB für den nasciturus (das gezeugte, aber noch ungeborene Kind) für den Erbfall. Der Vertrag zugunsten Dritter setzt jedoch nicht voraus, dass der Dritte rechtsfähig ist (vgl. § 331 Abs. 2 BGB). Er muss noch nicht einmal existent sein - auch ein bei Vertragsschluss noch nicht einmal gezeugtes Kind kann also begünstigt werden. Der Grund hierfür ist jedenfalls für den unechten Vertrag zugunsten Dritter offensichtlich: Da der Dritte ohnehin kein einklagbares Recht hat, muss er konsequent auch nicht rechtsfähig sein.
Bis zur Entstehung eines rechtsfähigen Dritten kann die Verbindlichkeit in der Regel nicht erfüllt werden; es tritt aber mangels Vertretenmüssens (§ 286 Abs. 4 BGB) auch kein Verzug ein. Es handelt sich um einen Fall vorübergehender Unmöglichkeit, der jedoch nicht nach § 275 Abs. 1 BGB behandelt wird. Diese Problematik werden wir uns später noch näher ansehen müssen.
Kein Vertrag zugunsten Dritter liegt vor, wenn der Dritte nur als Zahlstelle oder sonstige Hilfsperson für den Gläubiger agiert, etwa die Bank im Überweisungsverkehr.