II. Was ist ein Ver­trag zu­guns­ten Dritter?

1. Wie ent­steht ein Ver­trag zu­guns­ten Dritter?

Ein Ver­trag zu­guns­ten Dritter ist ein nor­ma­ler Ver­trag zwi­schen ei­nem Gläu­bi­ger (dem "Ver­spre­chens­emp­fän­ger") und ei­nem Schuld­ner (dem "Ver­spre­chen­den"), für den die Vor­schrif­ten des BGB AT, aber auch die­je­ni­gen des Schuld­rechts gel­ten.

So kann etwa ein Kauf­ver­trag zu­guns­ten Dritter (§ 433 BGB iVm § 328 BGB) oder ein Miet­ver­trag zu­guns­ten Dritter (§ 535 BGB iVm § 328 BGB) ge­schlos­sen wer­den, bei wel­chem eine Par­tei ver­langt, dass die Miete bzw. der Kauf­preis nicht an sie, son­dern einen Dritten ge­zahlt wird oder um­ge­kehrt die Über­gabe und Über­eig­nung bzw. die Ge­brauchs­über­las­sung an einen Dritten er­fol­gen soll.

Der Ver­trag zu­guns­ten Dritter ent­steht i.d.R. ohne Mit­wir­kung oder auch nur Zu­stim­mung des be­güns­tig­ten Dritten. Da­durch un­ter­schei­det er sich von der Stell­ver­tre­tung (§ 164 BGB), bei wel­cher der Ver­tre­tene zwar eben­falls be­rech­tigt wird, aber der Ver­tre­ter ge­rade Ver­tre­tungs­macht be­nö­tigt. Dar­über hin­aus kann nur die Stell­ver­tre­tung zu ei­ner Ver­pflich­tung des nicht be­tei­lig­ten Ver­tre­te­nen füh­ren (not­falls über eine Ge­neh­mi­gung nach § 177 BGB); beim Ver­trag zu­guns­ten Dritter kön­nen nur Rechte des Dritten ent­ste­hen.

Nach § 1 BGB sind Men­schen mit Vollen­dung ih­rer Ge­burt rechts­fä­hig; eine Aus­nahme be­steht nach § 1923 Abs. 2 BGB für den nas­ci­tu­rus (das ge­zeug­te, aber noch un­ge­bo­rene Kind) für den Erb­fall. Der Ver­trag zu­guns­ten Dritter setzt je­doch nicht vor­aus, dass der Dritte rechts­fä­hig ist (vgl. § 331 Abs. 2 BGB). Er muss noch nicht ein­mal exis­tent sein - auch ein bei Ver­trags­schluss noch nicht ein­mal ge­zeug­tes Kind kann also be­güns­tigt wer­den. Der Grund hier­für ist je­den­falls für den un­ech­ten Ver­trag zu­guns­ten Dritter of­fen­sicht­lich: Da der Dritte oh­ne­hin kein ein­klag­ba­res Recht hat, muss er kon­se­quent auch nicht rechts­fä­hig sein.

Bis zur Ent­ste­hung ei­nes rechts­fä­hi­gen Dritten kann die Ver­bind­lich­keit in der Re­gel nicht er­füllt wer­den; es tritt aber man­gels Ver­tre­ten­müs­sens (§ 286 Abs. 4 BGB) auch kein Ver­zug ein. Es han­delt sich um einen Fall vor­über­ge­hen­der Un­mög­lich­keit, der je­doch nicht nach § 275 Abs. 1 BGB be­han­delt wird. Diese Pro­ble­ma­tik wer­den wir uns spä­ter noch nä­her an­se­hen müs­sen.

Kein Ver­trag zu­guns­ten Dritter liegt vor, wenn der Dritte nur als Zahl­stelle oder sons­tige Hilfs­per­son für den Gläu­bi­ger agiert, etwa die Bank im Über­wei­sungs­ver­kehr.

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