III. Was gilt, wenn ein Dritter eine Pflicht erfüllt?
4. Kann der Dritte seine Zahlung nachträglich umwidmen?
Wenn der Dritte eine vermeintliche eigene Schuld tilgen will ("Putativschuldner"), hat er nur einen Bereicherungsanspruch gegen den Gläubiger. In manchen Konstellationen ist für ihn jedoch ein Anspruch gegen den Schuldner attraktiver.
Dies gilt insbesondere, wenn der Gläubiger in Zahlungsschwierigkeiten steckt (oder gar insolvent ist) oder den Anspruch des Dritten im Wege der Aufrechnung (§ 389 BGB) vernichten könnte.
Ein solcher Anspruch wäre denkbar, soweit man es zulässt, dass der Dritte nachträglich seinen Zahlungswillen ändert und so die Erfüllungswirkung nach § 267 BGB herbeiführt. Es ist jedoch umstritten, inwieweit eine nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung möglich ist:
Nach einer Ansicht kann die Tilgungsbestimmung nachträglich geändert werden. Dafür spricht
- einerseits, dass es sich bei der Erfüllung nach hM um einen reinen Realakt handelt ("reale Leistungsbewirkung"). Dann spricht auch bei der Drittleistung wenig dagegen, eine Umwidmung zu erlauben.
- Weiterhin, dass der Dritte grundsätzlich schutzwürdig ist, da tatsächlich eine fremde Forderung besteht und er diese bei entsprechendem Willen nach § 267 Abs. 1 BGB zum Erlöschen bringen hätte dürfen. Der Schuldner hingegen erscheint kaum schutzwürdig, da er ohnehin nicht beeinflussen hätte können, ob der Gläubiger mit Erfüllungswirkung für ihn leistet.
Dagegen lässt sich jedoch anführen, dass
- dadurch für den Schuldner erhebliche Nachteile eintreten: Der Schuldner, der seine Forderung gegenüber dem Gläubiger durch schlichte Aufrechnung zum Erlöschen bringen könnte, muss nun an den Dritten leisten.
- Hat der Schuldner zeitlich nach dem Dritten geleistet, muss er nun dem Dritten den durch die Befreiung von seiner Pflicht erlangten Wert ersetzen (§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Var. BGB iVm § 818 Abs. 2 BGB), ist aber seinerseits darauf verwiesen, die Rückgewähr seiner Leistung gegenüber dem (ggf. insolventen) Gläubiger nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB geltend zu machen - und hierauf ggf. nur eine Insolvenzquote zu erhalten.
- Zwar würden diese Probleme vermieden, wenn man der Leistung des Dritten nur Wirkung ex nunc zusprechen würde. Damit wäre aber dem Dritten nicht wirklich gedient, denn er könnte nur - wie nach der Gegenmeinung - seine Leistung vom Gläubiger zurückfordern und dann erneut (diesmal mit richtigem Tilgungswillen) erbringen.
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