III. Was gilt, wenn ein Dritter eine Pf­licht er­füllt?

4. Kann der Dritte seine Zah­lung nach­träg­lich um­wid­men?

Wenn der Dritte eine ver­meint­li­che ei­gene Schuld til­gen will ("Puta­tivschuld­ner"), hat er nur einen Be­rei­che­rungs­an­spruch ge­gen den Gläu­bi­ger. In man­chen Kon­stel­la­tio­nen ist für ihn je­doch ein An­spruch ge­gen den Schuld­ner at­trak­ti­ver.

Dies gilt ins­be­son­de­re, wenn der Gläu­bi­ger in Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten steckt (o­der gar in­solvent ist) oder den An­spruch des Dritten im Wege der Auf­rech­nung (§ 389 BGB) ver­nich­ten könn­te.

Ein sol­cher An­spruch wäre denk­bar, so­weit man es zu­lässt, dass der Dritte nach­träg­lich sei­nen Zah­lungs­wil­len än­dert und so die Er­fül­lungs­wir­kung nach § 267 BGB her­bei­führt. Es ist je­doch um­strit­ten, in­wie­weit eine nach­träg­li­che Än­de­rung der Til­gungs­be­stim­mung mög­lich ist:

Nach ei­ner An­sicht kann die Til­gungs­be­stim­mung nach­träg­lich ge­än­dert wer­den. Da­für spricht

  • ei­ner­seits, dass es sich bei der Er­fül­lung nach hM um einen rei­nen Realakt han­delt ("reale Leis­tungs­be­wir­kung"). Dann spricht auch bei der Dritt­leis­tung we­nig da­ge­gen, eine Um­wid­mung zu er­lau­ben.
  • Wei­ter­hin, dass der Dritte grund­sätz­lich schutz­wür­dig ist, da tat­säch­lich eine fremde For­de­rung be­steht und er diese bei ent­spre­chen­dem Wil­len nach § 267 Abs. 1 BGB zum Er­lö­schen brin­gen hätte dür­fen. Der Schuld­ner hin­ge­gen er­scheint kaum schutz­wür­dig, da er oh­ne­hin nicht be­ein­flus­sen hätte kön­nen, ob der Gläu­bi­ger mit Er­fül­lungs­wir­kung für ihn leis­tet.

Da­ge­gen lässt sich je­doch an­füh­ren, dass

  • da­durch für den Schuld­ner er­heb­li­che Nach­teile ein­tre­ten: Der Schuld­ner, der seine For­de­rung ge­gen­über dem Gläu­bi­ger durch schlichte Auf­rech­nung zum Er­lö­schen brin­gen könn­te, muss nun an den Dritten leis­ten.
  • Hat der Schuld­ner zeit­lich nach dem Dritten ge­leis­tet, muss er nun dem Dritten den durch die Be­frei­ung von sei­ner Pf­licht er­lang­ten Wert er­set­zen (§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Var. BGB iVm § 818 Abs. 2 BGB), ist aber sei­ner­seits dar­auf ver­wie­sen, die Rück­ge­währ sei­ner Leis­tung ge­gen­über dem (ggf. in­solven­ten) Gläu­bi­ger nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB gel­tend zu ma­chen - und hier­auf ggf. nur eine In­sol­venz­quote zu er­hal­ten.
  • Zwar wür­den diese Pro­bleme ver­mie­den, wenn man der Leis­tung des Dritten nur Wir­kung ex nunc zu­spre­chen wür­de. Da­mit wäre aber dem Dritten nicht wirk­lich ge­dient, denn er könnte nur - wie nach der Ge­gen­mei­nung - seine Leis­tung vom Gläu­bi­ger zu­rück­for­dern und dann er­neut (dies­mal mit rich­ti­gem Til­gungs­wil­len) er­brin­gen.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32