I. Was sind "Leistungspflichten" (§ 241 Abs. 1 BGB)?
1. Was sind "Hauptleistungspflichten"?
Man unterscheidet zwischen den ein Schuldverhältnis prägenden "Hauptleistungspflichten" und "Nebenleistungspflichten", welche bloß unterstützende Funktion haben. Welche Pflichten so wichtig sind, dass sie zur Hauptleistungspflicht werden, bestimmen die Parteien eines Vertrages selbst. Das Gesetz gibt nur an wenigen Stellen Hinweise. Sehr anschaulich sieht man dies in § 433 BGB:
- Die Pflicht des Verkäufers zur Übergabe und Übereignung der gekauften Sache (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) ist eine Hauptleistungspflicht. Ebenso ist die Pflicht des Käufers zur Bezahlung (§ 433 Abs. 2 BGB) eine Hauptleistungspflicht.
- Unstreitig ist demgegenüber die Verpackung der Ware eine Nebenleistungspflicht. In ähnlicher Weise ist z.B. die Auskunftspflicht eines Gläubigers, der seine Forderung abtritt (§ 402 BGB), nur eine Nebenleistungspflicht - die Wirksamkeit der Abtretung (§ 398 BGB) hängt nicht entscheidend davon ab.
- Ob die Pflicht zur Abnahme der Kaufsache (§ 433 Abs. 2 BGB) eine Haupt- oder Nebenleistungspflicht ist, lässt das Gesetz hingegen offen. Hier ist also auf die konkrete Situation abzustellen: Normalerweise wird dem Verkäufer egal sein, ob der Käufer die Ware abnimmt, solange er sein Geld erhält - es handelt sich also um eine Nebenleistungspflicht. Etwas anderes kann aber für verderbliche Ware, hohe Lagerkosten oder bei Räumungsverkäufen gelten - hier will der Verkäufer gerade die Gegenstände loswerden.
Die Unterscheidung hat für Sie in der Klausur nur geringe Bedeutung. Sowohl Haupt- als auch Nebenleistungspflichten sind unmittelbar vor Gericht einklagbar. Soweit ein Verlust durch Erfüllung einer Nebenleistungspflicht nicht eingetreten bzw. verhindert worden wäre, handelt es sich um Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 3 BGB). Wird eine Nebenleistungspflicht nicht erbracht, kann nach Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden (§ 281 Abs. 1 BGB) oder bei Erheblichkeit der Rücktritt erklärt werden (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Sie müssen insoweit also nicht zwischen Haupt- und Nebenleistungspflicht unterscheiden.
Der Begriff "Nebenleistungspflicht" ist auch deshalb irreführend, weil Sie ihn mit "Nebenpflichten" verwechseln könnten - das ist ein anderer Ausdruck für "Rücksichtnahmepflichten" (§ 241 Abs. 2 BGB), die - anders als "Nebenleistungspflichten" - gerade nicht einklagbar sind und auch nicht unter § 275 BGB, § 281 BGB, § 323 BGB oder § 326 BGB fallen. Vermeiden Sie daher wenn möglich den Ausdruck!
Eine einzige Ausnahme verbleibt jedoch: Bei gegenseitigen Verträgen stehen nur die Hauptleistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma). Das bedeutet, dass auch nur in Bezug auf diese Pflichten die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB) erhoben werden kann. Für Nebenleistungspflichten gilt aber das allgemeine Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB).
Der Käufer muss erst zahlen, wenn er auch eine Anleitung für seine Maschine oder eine Einweisung erhält. Solange er nicht bezahlt hat, hat er ein wirksames Druckmittel gegen den Verkäufer - hat er erst einmal voll geleistet, ist der Anreiz zur Leistung für den Vertragspartner deutlich geringer.