I. Was sind "Leis­tungs­pflich­ten" (§ 241 Abs. 1 BGB)?

1. Was sind "Haupt­leis­tungs­pflich­ten"?

Man un­ter­schei­det zwi­schen den ein Schuld­ver­hält­nis prä­gen­den "Haupt­leis­tungs­pflich­ten" und "Ne­ben­leis­tungs­pflich­ten", wel­che bloß un­ter­stüt­zende Funk­tion ha­ben. Wel­che Pf­lich­ten so wich­tig sind, dass sie zur Haupt­leis­tungs­pflicht wer­den, be­stim­men die Par­teien ei­nes Ver­tra­ges selbst. Das Ge­setz gibt nur an we­ni­gen Stel­len Hin­wei­se. Sehr an­schau­lich sieht man dies in § 433 BGB:

  • Die Pf­licht des Ver­käu­fers zur Über­gabe und Über­eig­nung der ge­kauf­ten Sa­che (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) ist eine Haupt­leis­tungs­pflicht. Ebenso ist die Pf­licht des Käu­fers zur Be­zah­lung (§ 433 Abs. 2 BGB) eine Haupt­leis­tungs­pflicht.
  • Un­strei­tig ist dem­ge­gen­über die Ver­pa­ckung der Ware eine Ne­ben­leis­tungs­pflicht. In ähn­li­cher Weise ist z.B. die Aus­kunfts­pflicht ei­nes Gläu­bi­gers, der seine For­de­rung ab­tritt (§ 402 BGB), nur eine Ne­ben­leis­tungs­pflicht - die Wirk­sam­keit der Ab­tre­tung (§ 398 BGB) hängt nicht ent­schei­dend da­von ab.
  • Ob die Pf­licht zur Ab­nahme der Kaufsa­che (§ 433 Abs. 2 BGB) eine Haupt- oder Ne­ben­leis­tungs­pflicht ist, lässt das Ge­setz hin­ge­gen of­fen. Hier ist also auf die kon­krete Si­tua­tion ab­zu­stel­len: Nor­ma­ler­weise wird dem Ver­käu­fer egal sein, ob der Käu­fer die Ware ab­nimmt, so­lange er sein Geld er­hält - es han­delt sich also um eine Ne­ben­leis­tungs­pflicht. Et­was an­de­res kann aber für ver­derb­li­che Wa­re, hohe La­ger­kos­ten oder bei Räu­mungs­ver­käu­fen gel­ten - hier will der Ver­käu­fer ge­rade die Ge­gen­stände los­wer­den.

Die Un­ter­schei­dung hat für Sie in der Klau­sur nur ge­ringe Be­deu­tung. So­wohl Haupt- als auch Ne­ben­leis­tungs­pflich­ten sind un­mit­tel­bar vor Ge­richt ein­klag­bar. So­weit ein Ver­lust durch Er­fül­lung ei­ner Ne­ben­leis­tungs­pflicht nicht ein­ge­tre­ten bzw. ver­hin­dert wor­den wä­re, han­delt es sich um Scha­denser­satz statt der Leis­tung (§ 280 Abs. 3 BGB). Wird eine Ne­ben­leis­tungs­pflicht nicht er­bracht, kann nach Frist­set­zung Scha­denser­satz statt der Leis­tung ver­langt wer­den (§ 281 Abs. 1 BGB) oder bei Er­heb­lich­keit der Rück­tritt er­klärt wer­den (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Sie müs­sen in­so­weit also nicht zwi­schen Haupt- und Ne­ben­leis­tungs­pflicht un­ter­schei­den.

Der Be­griff "Ne­ben­leis­tungs­pflicht" ist auch des­halb ir­re­füh­rend, weil Sie ihn mit "Ne­ben­pflich­ten" ver­wech­seln könn­ten - das ist ein an­de­rer Aus­druck für "Rück­sicht­nah­me­pflich­ten" (§ 241 Abs. 2 BGB), die - an­ders als "Ne­ben­leis­tungs­pflich­ten" - ge­rade nicht ein­klag­bar sind und auch nicht un­ter § 275 BGB, § 281 BGB, § 323 BGB oder § 326 BGB fal­len. Ver­mei­den Sie da­her wenn mög­lich den Aus­druck!

Eine ein­zige Aus­nahme ver­bleibt je­doch: Bei ge­gen­sei­ti­gen Ver­trä­gen ste­hen nur die Haupt­leis­tungs­pflich­ten im Ge­gen­sei­tig­keits­ver­hält­nis (Sy­nal­lag­ma). Das be­deu­tet, dass auch nur in Be­zug auf diese Pf­lich­ten die Ein­rede des nicht­er­füll­ten Ver­tra­ges (§ 320 BGB) er­ho­ben wer­den kann. Für Ne­ben­leis­tungs­pflich­ten gilt aber das all­ge­meine Zu­rück­be­hal­tungs­recht (§ 273 BGB).

Der Käu­fer muss erst zah­len, wenn er auch eine An­lei­tung für seine Ma­schine oder eine Ein­wei­sung er­hält. So­lange er nicht be­zahlt hat, hat er ein wirk­sa­mes Druck­mit­tel ge­gen den Ver­käu­fer - hat er erst ein­mal voll ge­leis­tet, ist der An­reiz zur Leis­tung für den Ver­trags­part­ner deut­lich ge­rin­ger.

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