III. Was gilt, wenn ein Dritter eine Pflicht erfüllt?
5. Welche Besonderheiten gelten bei einem Ablösungsrecht?
§ 268 BGB hat die Situation vor Augen, in der der Dritte ein Recht (z.B. Miteigentum) an einem Gegenstand hat, der Teil eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen den Schuldner ist und so verlustig zu gehen droht.
Die Norm will den Dritten vor einem Rechts- oder Besitzverlust durch eine gegen den Schuldner betriebene Zwangsvollstreckung schützen. Das Interesse an einer Erhaltung dieser Rechtspositionen rechtfertigt das Ablösungsrecht. Solche Ablösungsrechte kennt das Gesetz auch in anderen Fällen, außerhalb einer Zwangsvollstreckung, z.B. § 1142 BGB.
Um die Rolle des Dritten besser zu verstehen, hilft ein Blick auf die scheinbar schwierigere Situation des § 268 BGB. Die dort angesprochenen Personen stehen in dreierlei Hinsicht besser als beliebige Dritte, die auf fremde Schuld leisten:
- Im Fall des § 268 BGB hat der Gläubiger (anders als nach § 267 Abs. 2 BGB, bei dem ein solches besteht, sofern auch der Schuldner widerspricht) kein Widerspruchsrecht. Der Gläubiger muss die (ordnungsgemäße) Leistung also zwingend annehmen.
- Nach § 268 Abs. 2 BGB dürfen die von der Norm erfassten Personen nicht nur die geschuldete Leistung erbringen (wie nach § 267 Abs. 1 S. 1 BGB), sondern auch hinterlegen (§ 372 BGB) und aufrechnen (§ 389 BGB). Der Umkehrschluss aus dieser Regelung erklärt auch, warum sonstige Dritte gerade nicht auf Surrogate zur Erfüllung zurückgreifen dürfen: Könnte jeder Dritte schon nach § 267 BGB aufrechnen oder hinterlegen, wäre § 268 Abs. 2 BGB schlicht überflüssig.
- Nach § 268 Abs. 3 BGB tritt ein gesetzlicher Forderungsübergang ("cessio legis") ein, so dass u.a. auch Sicherheiten mit übergehen (§ 401 BGB). Der nach § 268 Abs. 3 BGB leistende Dritte ist also anders als im Fall des § 267 BGB nicht auf Bereicherungsansprüche verwiesen. Der Forderungsübergang gibt dem Leistenden also ein Rückgriffsrecht in der Weise, dass er in die Rechtsstellung des bisherigen Gläubigers einrückt.
Sie dürfen in keinem Fall die Regelungen des § 268 BGB analog auf sonstige, nach § 267 BGB leistende Dritte anwenden! Die Regelung umfasst ausschließlich einen Sonderfall, in dem der Gesetzgeber eine Privilegierung als geboten ansah.