3. Was ist eine Ge­samt­schuld (§ 421 BGB)?

d. Was gilt für das In­nen­ver­hält­nis der Ge­samt­schuldner?

Die Ge­samt­schuldner ha­ben un­ter­ein­an­der zwei ver­schie­dene Mög­lich­kei­ten, Aus­gleich bzw. Un­ter­stüt­zung bei der Be­frie­di­gung zu ver­lan­gen:

  • § 426 Abs. 1 BGB ge­währt einen ei­ge­nen An­spruch sui ge­ne­ris. Die­ser ent­steht, so­bald der Gläu­bi­ger von den be­trof­fe­nen Ge­samt­schuldnern die Leis­tung for­dern kann. So­lange der Schuld­ner nicht selbst ge­leis­tet hat, kann er von den an­de­ren Ge­samt­schuldnern Mit­wir­kung bei der Be­frie­di­gung ver­lan­gen. So kommt es in vie­len Fäl­len gar nicht zu ei­nem In­nen­aus­gleich. Nach der Zah­lung wan­delt sich der An­spruch in einen Rück­grif­fan­spruch sui ge­ne­ris um. Die Rechts­be­zie­hung aus § 426 Abs. 1 BGB ist ein Schuld­ver­hält­nis, das auch Rück­sicht­nah­me­pflich­ten nach § 241 Abs. 2 BGB be­grün­det, de­ren Ver­let­zung nach § 280 BGB zum Scha­denser­satz führt. Die Ver­jäh­rungs­frist be­trägt nach § 195 BGB drei Jah­re.

  • Da­ne­ben re­gelt § 426 Abs. 2 BGB einen Fall des ge­setz­li­chen For­de­rungsüber­gangs ("­ces­sio le­gis"), für den nach § 412 BGB die Re­ge­lun­gen der §§ 398 ff. BGB gel­ten. So­weit der Schuld­ner auch im In­nen­ver­hält­nis an­tei­lig ver­pflich­tet ist, er­lischt die­ser An­spruch un­mit­tel­bar durch Kon­fu­sion (nie­mand kann einen An­spruch ge­gen sich selbst ha­ben). Die Ver­jäh­rung än­dert sich durch den For­de­rungsüber­gang nicht - das hat vor al­lem dann Vor­tei­le, wenn der Gläu­bi­ger einen ge­richt­li­chen Ti­tel ge­gen alle Ge­samt­schuldner er­wirkt - dann gilt nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB eine drei­ßig­jäh­rige Ver­jäh­rungs­frist. Ein wei­te­rer Vor­teil er­gibt sich aus § 401 BGB - da­nach ge­hen alle ak­zes­so­ri­schen Si­cher­hei­ten auf den zah­len­den Schuld­ner über. Ge­gen­über § 426 Abs. 1 BGB be­steht je­doch der Nach­teil, dass nach § 404 BGB Ein­re­den ge­gen den al­ten Gläu­bi­ger auch dem Ge­samt­schuldner ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den kön­nen.

Für den Aus­gleichs­an­spruch haf­ten die Ge­samt­schuldner un­ter­ein­an­der nur als Teil­schuldner (§ 420 BGB). Sie kön­nen also nur je­weils an­tei­lige Zah­lung von den an­de­ren ver­lan­gen. Die Höhe die­ser An­teile rich­tet sich grund­sätz­lich nach der Ver­ein­ba­rung zwi­schen den Ge­samt­schuldnern. Bei ei­ner Scha­denser­satz­haf­tung wird ana­log § 254 Abs. 1 BGB auf die je­wei­li­gen Ver­ur­sa­chungs­an­teile und in­ner­halb die­ser nach Ver­schul­densan­tei­len dif­fe­ren­ziert. Nur so­weit we­der eine Ver­ein­ba­rung noch eine ge­setz­li­che An­ord­nung er­sicht­lich sind, greift nach § 426 Abs. 1 S. 2 BGB eine Ver­mu­tung für gleich hohe An­tei­le.

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