3. Was ist eine Gesamtschuld (§ 421 BGB)?
c. Was gilt für das Verhältnis der Schuldner zum Gläubiger?
Bei der Gesamtschuld kann der Gläubiger von jedem Schuldner die ganze Leistung oder einen Teil fordern. Sein Forderungsrecht erlischt nach § 422 Abs. 1 BGB, soweit ein Schuldner die Leistung vollständig erbracht hat. Der Anspruch geht allerdings nicht unter, sondern stattdessen nach § 426 Abs. 2 BGB auf denjenigen über, der die Leistung erbracht hat. Dieser kann ihn nun (anteilig) gegen die anderen Schuldner geltend machen.
Grundsätzlich können Veränderungen der Forderung nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden, in dessen Person sie eintreten (Grundsatz der Einzelwirkung, § 425 BGB).
Die Fahrlässigkeit eines Schuldners wirkt nicht zugunsten/ zulasten der anderen Gesamtschuldner.
Jeder einzelne Gesamtschuldner muss als solcher gemahnt werden.
- Etwas anderes gilt neben der Erfüllung (§ 422 Abs. 1 S. 1 BGB) auch für die diesbezüglichen Surrogate (Leistung an Erfüllung statt, Hinterlegung, Aufrechnung). § 422 Abs. 2 BGB stellt allerdings klar, dass dies nicht zur Folge hat, dass ein Schuldner eine fremde Forderung heranziehen darf, um den gegen ihn bestehenden Anspruch zum Erlöschen zu bringen. Vielmehr darf man auch bei einer Gesamtschuld nur mit einer eigenen Forderung aufrechnen.
- Ein Erlass (§ 397 BGB) kann sowohl in Bezug auf einen einzelnen Gesamtschuldner als auch in Bezug auf alle Gesamtschuldner erfolgen. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln (§ 133 BGB, § 157 BGB). Soll der betroffene Gesamtschuldner auch im Innenverhältnis freigestellt werden, muss der Gläubiger seine Gesamtforderung entsprechend herabsetzen. Das bedeutet, dass die Forderung in Höhe des auf den befreiten Schuldner entfallenden Anteils erlischt.
- Der Gläubigerverzug (§§ 293 ff. BGB) wirkt nach § 424 BGB zugunsten aller Gesamtschuldner.
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