I. Was gilt, wenn meh­rere Per­so­nen ver­pflich­tet sind?

2. Was ist eine ge­mein­schaft­li­che Schuld?

So­weit meh­rere Per­so­nen eine un­teil­bare Leis­tung schul­den, han­delt es sich nach § 431 BGB um eine Ge­samt­schuld (§ 421 BGB). Hier ist je­der Schuld­ner ver­pflich­tet, die ge­samte Leis­tung zu er­brin­gen. Dies ist aber oft nicht zweck­mä­ßig, da es sein kann, dass ein ein­zel­ner Schuld­ner die Leis­tung gar nicht er­brin­gen kann, son­dern hierzu das Zu­sam­men­wir­ken al­ler Schuld­ner zwin­gend er­for­der­lich ist.

Bei ei­nem Or­che­s­ter oder ei­ner Schau­spiel­truppe müs­sen alle Be­tei­lig­ten zu­sam­men­wir­ken, um das Kon­zert oder das Thea­ter­stück für die Zuschauer wie ge­schul­det zu er­brin­gen. Ei­nen Gei­ger auf Er­brin­gung des Kon­zerts zu ver­kla­gen, wäre kaum zweck­mä­ßig - viel­mehr muss man alle Or­che­s­ter­mit­glie­der ge­mein­sam in An­spruch neh­men.

Ein Mi­tei­gen­tü­mer (§ 1008 BGB iVm § 741 BGB) ver­kauft die ge­samte Sa­che an einen Dritten. Dann be­darf er zur Er­fül­lung be­züg­lich der An­teile der an­de­ren Mi­tei­gen­tü­mer de­ren Mit­wir­kung.

Diese Kon­stel­la­tion be­zeich­net man als "ge­mein­schaft­li­che Schuld". Die spie­gel­bild­li­che Si­tua­tion der Mit­gläu­bi­ger­schaft ist in § 432 BGB ge­re­gelt, die ge­mein­schaft­li­che Schuld ist je­doch im BGB nicht aus­drück­lich er­wähnt.

Selbst­ver­ständ­lich kön­nen die Par­teien eine ge­mein­schaft­li­che Schuld aus­drück­lich ver­ein­ba­ren. Für den Gläu­bi­ger ist dies je­doch denk­bar unat­trak­tiv, so dass § 431 BGB die Ver­mu­tung für eine Ge­samt­schuld fest­schreibt. Dies ist so­gar denk­bar, wenn die Er­fül­lung für den Ein­zel­nen tat­säch­lich un­mög­lich ist (§ 311 Abs. 1 BGB). Zu­dem kann auch bei der Ge­samt­schuld je­der Schuld­ner im In­nen­ver­hält­nis die Mit­wir­kung der an­de­ren bei der Er­fül­lung ver­lan­gen.

  • Bei der ge­mein­schaft­li­chen Schuld ha­ben Än­de­run­gen grund­sätz­lich Ge­samt­wir­kung - d.h. sie ver­än­dern die Rechts­lage für alle Schuld­ner in glei­cher Wei­se. Die ge­mein­schaft­li­chen Schuld­ner sind not­wen­dige Streit­ge­nos­sen im Sinne von § 62 ZPO.
  • Da die Leis­tung not­wen­dig von al­len er­bracht wer­den muss, führt eine Schlecht­leis­tung auch nur ei­nes ge­mein­schaft­li­chen Schuld­ners zu ei­ner "nicht wie ge­schul­de­ten Leis­tung" im Sinne von § 280 BGB (und ggf. § 281 BGB). Die Ge­samt­wir­kung hat zur Fol­ge, dass ein Ver­schul­den wech­sel­sei­tig zu­ge­rech­net wird. Für die durch diese Pf­licht­ver­let­zung ent­ste­hen­den Scha­denser­satz­an­sprü­che haf­ten die Schuld­ner wie­derum als Ge­samt­schuldner (§ 421 BGB iVm § 840 BGB).
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