I. Was gilt, wenn mehrere Personen verpflichtet sind?
2. Was ist eine gemeinschaftliche Schuld?
Soweit mehrere Personen eine unteilbare Leistung schulden, handelt es sich nach § 431 BGB um eine Gesamtschuld (§ 421 BGB). Hier ist jeder Schuldner verpflichtet, die gesamte Leistung zu erbringen. Dies ist aber oft nicht zweckmäßig, da es sein kann, dass ein einzelner Schuldner die Leistung gar nicht erbringen kann, sondern hierzu das Zusammenwirken aller Schuldner zwingend erforderlich ist.
Bei einem Orchester oder einer Schauspieltruppe müssen alle Beteiligten zusammenwirken, um das Konzert oder das Theaterstück für die Zuschauer wie geschuldet zu erbringen. Einen Geiger auf Erbringung des Konzerts zu verklagen, wäre kaum zweckmäßig - vielmehr muss man alle Orchestermitglieder gemeinsam in Anspruch nehmen.
Ein Miteigentümer (§ 1008 BGB iVm § 741 BGB) verkauft die gesamte Sache an einen Dritten. Dann bedarf er zur Erfüllung bezüglich der Anteile der anderen Miteigentümer deren Mitwirkung.
Diese Konstellation bezeichnet man als "gemeinschaftliche Schuld". Die spiegelbildliche Situation der Mitgläubigerschaft ist in § 432 BGB geregelt, die gemeinschaftliche Schuld ist jedoch im BGB nicht ausdrücklich erwähnt.
Selbstverständlich können die Parteien eine gemeinschaftliche Schuld ausdrücklich vereinbaren. Für den Gläubiger ist dies jedoch denkbar unattraktiv, so dass § 431 BGB die Vermutung für eine Gesamtschuld festschreibt. Dies ist sogar denkbar, wenn die Erfüllung für den Einzelnen tatsächlich unmöglich ist (§ 311 Abs. 1 BGB). Zudem kann auch bei der Gesamtschuld jeder Schuldner im Innenverhältnis die Mitwirkung der anderen bei der Erfüllung verlangen.
- Bei der gemeinschaftlichen Schuld haben Änderungen grundsätzlich Gesamtwirkung - d.h. sie verändern die Rechtslage für alle Schuldner in gleicher Weise. Die gemeinschaftlichen Schuldner sind notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 ZPO.
- Da die Leistung notwendig von allen erbracht werden muss, führt eine Schlechtleistung auch nur eines gemeinschaftlichen Schuldners zu einer "nicht wie geschuldeten Leistung" im Sinne von § 280 BGB (und ggf. § 281 BGB). Die Gesamtwirkung hat zur Folge, dass ein Verschulden wechselseitig zugerechnet wird. Für die durch diese Pflichtverletzung entstehenden Schadensersatzansprüche haften die Schuldner wiederum als Gesamtschuldner (§ 421 BGB iVm § 840 BGB).