2. Was ist eine Abtretung (§ 398 BGB)?
d. Was gilt bei Anzeige der Abtretung bzw. Abtretungsurkunden?
Soweit der bisherige Gläubiger den Schuldner informiert, dass er die Forderung abgetreten hat, ist der Schuldner nicht schutzwürdig, soweit er an den ihm benannten neuen Gläubiger leistet (§ 407 Abs. 1 BGB, § 409 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Mehrwert der Regelung besteht darin, dass der alte Gläubiger die Benennung des neuen Gläubigers selbst dann gegen sich gelten lassen muss, wenn die Abtretung unwirksam war oder sogar gar keine Abtretung an den benannten Gläubiger erfolgt ist. Wie die Kundgebung einer Vollmacht (§ 171 BGB) handelt es sich dabei nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine bloße Wissenserklärung. Dennoch soll sie Geschäftsfähigkeit voraussetzen (§ 105 BGB) und anfechtbar sein (§ 142 Abs. 1 BGB); ebenso ist Stellvertretung (§ 164 Abs. 1 BGB) zulässig.
Die Anzeige muss nicht unmittelbar durch den bisherigen Gläubiger gegenüber dem Schuldner erfolgen. Es genügt, dass der bisherige Gläubiger eine Abtretungsurkunde ausstellt. Dies entspricht dem Verhältnis der Vollmachtsurkunde zur Kundgebung (§ 172 BGB).
Bei Rücknahme der Anzeige gibt es aber anders als bei Vollmachtsurkunde bzw. Kundgebung der Vollmacht (§ 173 BGB) keine Einschränkung auf gutgläubige Schuldner. Vielmehr muss zunächst der neue Gläubiger zustimmen (§ 409 Abs. 2 BGB). Bis zur Zustimmung kann der Schuldner die Erfüllung gegenüber dem alten Gläubiger (analog § 273 BGB) verweigern. Er muss sich also nicht auf das Wort des früheren Gläubigers verlassen.
Folge von § 409 Abs. 1 BGB ist, dass die Leistung gegenüber dem vermeintlichen neuen Gläubiger Wirkung gegenüber dem wirklichen Gläubiger entfaltet; dieser muss sich also behandeln lassen, als sei die Forderung ihm gegenüber erfüllt worden. Die Rückabwicklung muss wie bei § 407 BGB oder § 408 BGB nach § 816 Abs. 2 BGB im Innenverhältnis zwischen den Gläubigern erfolgen.
Die Verknüpfung zum Schuldnerschutz stellt § 410 Abs. 1 BGB her: Danach darf der Schuldner die Erbringung der Leistung gegenüber einem neuen Gläubiger verweigern, bis ihm dieser eine vom Altgläubiger ausgestellte Abtretungsurkunde vorlegt. Etwas anderes gilt nur, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat (§ 410 Abs. 2 BGB) - dann ist das Beweisinteresse des Schuldners befriedigt.
Ergänzend sieht § 410 Abs. 1 S. 2 BGB vor, dass Mahnungen oder Kündigungen des neuen Gläubigers unverzüglich zurückgewiesen werden dürfen, bis eine Abtretungsurkunde vorgelegt wurde. Auch hierdurch soll Rechtssicherheit für den Schuldner geschaffen werden.