2. Was ist eine Abtretung (§ 398 BGB)?
e. Was gilt bei mehrfacher Abtretung (§ 408 BGB)?
Während § 407 BGB und § 406 BGB den Schuldner vor einer Verschlechterung seiner Situation durch den Austausch des bisherigen Gläubigers gegen eine ihm unbekannte dritte Person schützen, ergänzt § 408 BGB diesen Schutz für die Konstellation, dass eine Forderung erneut (dann aber mangels Berechtigung unwirksam) an eine weitere Person abgetreten wurde.
In diesen Fällen ist der erste Abtretungsempfänger wirksam neuer Gläubiger geworden, der zweite Abtretungsempfänger hat hingegen keine Ansprüche gegen den Schuldner erworben. Es gilt das Prioritätsprinzip (prior tempore potior iure).
Leistete der Schuldner also an den zweiten Abtretungsempfänger, handelte er ohne Rechtsgrund; er würde nicht nach § 362 Abs. 1 BGB von seiner Leistungspflicht befreit und könnte das Geleistete nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB zurückverlangen. Dabei trüge er das Risiko einer Insolvenz des zweiten Abtretungsempfängers sowie (bei dessen Gutgläubigkeit) einer Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB.
Dieses Ergebnis ist jedoch unbefriedigend. Daher ordnet § 408 Abs. 1 BGB die Anwendung des § 407 BGB auch auf das Verhältnis zwischen erstem und zweitem Abtretungsempfänger an. Das bedeutet: Eine Zahlung an den zweiten Abtretungsempfänger befreit bei fehlender Kenntnis von der ersten Abtretung den Schuldner, der Ausgleich muss nach § 816 Abs. 2 BGB im Verhältnis der beiden Abtretungsempfänger untereinander erfolgen.
§ 408 Abs. 2 BGB stellt den gesetzlichen Forderungsübergang (§ 412 BGB) sowie die Pfändung und Überweisung nach den Vorschriften der ZPO der späteren Abtretung gleich. Auch in diesem Fall kann der Schuldner an den zweiten Gläubiger zahlen, solange er keine Kenntnis von der vorherigen Abtretung hat.