c. Wie wird der Schuldner bei der Abtretung geschützt?
cc. Welche Auswirkungen hat die Abtretung im Prozessrecht?
- Nach § 265 ZPO und § 325 ZPO führt eine Abtretung nach Rechtshängigkeit nicht dazu, dass die Parteien ausgetauscht werden oder die Klage unzulässig wird. Vielmehr bleibt der alte Gläubiger im Prozess weiterhin prozessführungsbefugt. Er muss jedoch beantragen, dass die Leistung an den neuen Gläubiger erfolgt; diese Klageumstellung ist nach § 263 ZPO sogar gegen den Willen der anderen Partei zulässig. Dies gilt sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Schuldners.
- Für den Fall eines Rechtsstreits, dessen Rechtshängigkeit nach Abtretung eintritt, bestimmt § 407 Abs. 2 BGB, dass ein Urteil zu Lasten des bisherigen Gläubigers auch den neuen Gläubiger bindet. Dies gilt aber (anders als § 325 ZPO) nur zugunsten, nicht aber zu Lasten des Schuldners. Zudem schadet Bösgläubigkeit des Schuldners bei Eintritt der Rechtshängigkeit, also in dem Moment, in dem ihm die Klage zugeht. Der Wortlaut des § 407 Abs. 2 BGB ist aber irreführend: Die Anhängigkeit (Eingang der Klage bei Gericht) spielt keine Rolle, da es allein um die Abgrenzung zu § 325 ZPO geht.
Wenn der Schuldner sich trotz Kenntnis im Prozess nicht auf die nunmehr fehlende Befugnis des alten Gläubigers beruft, kann er mit diesem Einwand präkludiert werden (neues Vorbringen ist wegen Verspätung ausgeschlossen und wird nicht mehr berücksichtigt), diesen also bei Rechtskraft eines gegen ihn gerichteten Urteils nicht mehr im Vollstreckungsverfahren im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage geltend machen (§ 767 Abs. 2 ZPO). Er muss dann aufgrund des Urteils an den alten Gläubiger leisten, kann diese Leistung aber dem neuen Gläubiger nicht nach § 407 Abs. 1 BGB entgegenhalten, da er zwischenzeitlich Kenntnis hat. In der Praxis bietet es sich an, dem neuen Gläubiger den Streit zu verkünden (§ 72 ZPO) und dann ggf. einen Prätendentenstreit nach § 75 ZPO durchzuführen.
- Bei Abtretung nach Rechtskraft kann im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 Abs. 1 ZPO) eine Erfüllung gegenüber dem alten Gläubiger auch dem neuen Gläubiger entgegengehalten werden (§ 407 Abs. 1 BGB - nicht etwa § 407 Abs. 2 BGB!). Der neue Gläubiger kann sich nach § 727 ZPO (ggf. iVm § 325 ZPO) den Titel auf seinen Namen umschreiben lassen.