c. Wie wird der Schuld­ner bei der Ab­tre­tung ge­schützt?

bb. Was gilt für Rechts­ge­schäfte mit dem al­ten Gläu­bi­ger?

Nach § 407 Abs. 1, 2. Var. BGB muss sich der neue Gläu­bi­ger auch "je­des Rechts­ge­schäft" ent­ge­gen­hal­ten las­sen, das nach der Ab­tre­tung zwi­schen Schuld­ner und al­tem Gläu­bi­ger vor­ge­nom­men wird. Wie bei § 407 Abs. 1, 1. Var. BGB setzt dies al­ler­dings vor­aus, dass der Schuld­ner bei Vor­nahme des Rechts­ge­schäfts keine Kennt­nis von der Ab­tre­tung hat.

Rechts­ge­schäfte im Sinne des § 407 Abs. 1, 2. Var. BGB sind der Er­lass (§ 397 BGB), die Stun­dung, der Ab­schluss ei­nes Ver­gleichs (§ 779 BGB) oder ei­nes Än­de­rungs- bzw. Auf­he­bungs­ver­trags (§ 311 Abs. 1 BGB) so­wie eine Auf­rech­nung (§ 387 BGB iVm § 389 BGB).

Nicht er­fasst sind Rechts­ge­schäfte oder ge­schäfts­ähn­li­che Hand­lun­gen, die den Schuld­ner schlech­ter stel­len wür­den.

Eine Mah­nung (§ 286 BGB) oder eine Frist­set­zung (§ 281 BGB) des al­ten Gläu­bi­gers löst da­her keine Rechts­fol­gen zu­guns­ten des neuen Gläu­bi­gers aus.

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