c. Wie wird der Schuld­ner bei der Ab­tre­tung ge­schützt?

aa. Wel­che Wir­kun­gen hat die Leis­tung an den Alt­gläu­bi­ger?

Mit der Ab­tre­tung ver­liert der bis­he­rige Gläu­bi­ger die Gläu­bi­gerei­gen­schaft. Leis­tet der Schuld­ner ihm ge­gen­über, hat dies nach § 362 Abs. 1 BGB da­her keine Er­fül­lungs­wir­kung. Ei­gent­lich wäre eine Er­mäch­ti­gung nach § 362 Abs. 2 BGB iVm § 185 Abs. 1 BGB er­for­der­lich, da­mit der Schuld­ner von sei­ner Leis­tungs­pflicht be­freit wird. Für den Fall, dass diese nicht vor­liegt, müsste er also noch ein­mal leis­ten und könnte seine Leis­tung nur nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB vom Alt­gläu­bi­ger zu­rück­ver­lan­gen. Ihn träfe das Ri­si­ko, dass der bis­he­rige Gläu­bi­ger zwi­schen­zeit­lich in­solvent wird und die­ser An­spruch ins Leere geht. Eine En­trei­che­rung nach § 818 Abs. 3 BGB wäre hin­ge­gen in der Re­gel we­gen der Kennt­nis des al­ten Gläu­bi­gers von der Ab­tre­tung nach § 819 Abs. 1 BGB iVm § 818 Abs. 4 BGB aus­ge­schlos­sen.

Der gut­gläu­bige Schuld­ner ist da­her schutz­be­dürf­tig. Die­sen Schutz be­wirkt § 407 Abs. 1 BGB: Da­nach kann der Schuld­ner an den bis­he­ri­gen Gläu­bi­ger leis­ten, so­lange er nichts von der Ab­tre­tung weiß. Da­bei ge­nügt be­reits Kennt­nis der die Ab­tre­tung be­grün­den­den Um­stände, die recht­li­che Wür­di­gung muss er nicht nach­voll­zo­gen ha­ben. Ken­nen­müs­sen ist aber ir­re­le­vant. Ob­jek­tiv nach­voll­zieh­bare Zwei­fel an der Ab­tre­tung oder Kennt­nis von der Rück­gän­gig­ma­chung füh­ren da­zu, dass sich der Schuld­ner wie­der auf § 407 BGB be­ru­fen kann. So­weit der bis­he­rige Gläu­bi­ger den Schuld­ner von der Ab­tre­tung in Kennt­nis setzt, hat die­ser in je­dem Fall die er­for­der­li­che Kennt­nis. Eine In­for­ma­tion durch den neuen Gläu­bi­ger ge­nügt nur, so­weit die­ser als ab­so­lut ver­trau­ens­wür­dig gilt. So­bald der Schuld­ner die ge­schul­dete Hand­lung (etwa Über­gabe der ver­kauf­ten Ware an die Post) vor­ge­nom­men hat, scha­det spä­ter er­langte Kennt­nis nicht. Die Kennt­ni­ser­lan­gung vor (fik­ti­vem) Er­folgsein­tritt (etwa Über­gabe der Ware durch den Post­bo­ten an den al­ten Gläu­bi­ger) ist un­er­heb­lich. Die Kennt­nis von Hilfs­per­so­nen, die zur Ver­tre­tung bei der Er­fül­lung be­fugt oder sonst mit der Er­fül­lung be­fasst wa­ren, wird dem Schuld­ner ana­log § 166 BGB zu­ge­rech­net. Kennt­nis wird zu­dem be­jaht, wenn der Schuld­ner die Kennt­ni­ser­lan­gung un­mög­lich macht oder ein Mit­ar­bei­ter schuld­haft die Ab­tre­tungsan­zeige nicht wei­ter­lei­tet.

Wenn der Schuld­ner an den al­ten Gläu­bi­ger zahlt, hat der neue Gläu­bi­ger ge­gen die­sen einen An­spruch aus § 816 Abs. 2 BGB: Der alte Gläu­bi­ger ist nicht (mehr) Be­rech­tig­ter, die Leis­tung ist aber we­gen § 407 Abs. 1 BGB zu Las­ten des wah­ren (neu­en) Gläu­bi­gers wirk­sam. Kon­kur­rie­rend be­ste­hen An­sprü­che aus dem der Ab­tre­tung zu­grun­de­lie­gen­den Kau­sal­ge­schäft.

Da § 407 BGB den Schuld­ner schüt­zen soll, kann die­ser auf die Er­fül­lungs­wir­kung ver­zich­ten. Dann darf er die Leis­tung vom al­ten Gläu­bi­ger nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB zu­rück­for­dern; ge­gen­über dem neuen Gläu­bi­ger ist er nicht frei­ge­wor­den und muss ihm ge­gen­über leis­ten.

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