c. Wie wird der Schuldner bei der Abtretung geschützt?
aa. Welche Wirkungen hat die Leistung an den Altgläubiger?
Mit der Abtretung verliert der bisherige Gläubiger die Gläubigereigenschaft. Leistet der Schuldner ihm gegenüber, hat dies nach § 362 Abs. 1 BGB daher keine Erfüllungswirkung. Eigentlich wäre eine Ermächtigung nach § 362 Abs. 2 BGB iVm § 185 Abs. 1 BGB erforderlich, damit der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit wird. Für den Fall, dass diese nicht vorliegt, müsste er also noch einmal leisten und könnte seine Leistung nur nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB vom Altgläubiger zurückverlangen. Ihn träfe das Risiko, dass der bisherige Gläubiger zwischenzeitlich insolvent wird und dieser Anspruch ins Leere geht. Eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB wäre hingegen in der Regel wegen der Kenntnis des alten Gläubigers von der Abtretung nach § 819 Abs. 1 BGB iVm § 818 Abs. 4 BGB ausgeschlossen.
Der gutgläubige Schuldner ist daher schutzbedürftig. Diesen Schutz bewirkt § 407 Abs. 1 BGB: Danach kann der Schuldner an den bisherigen Gläubiger leisten, solange er nichts von der Abtretung weiß. Dabei genügt bereits Kenntnis der die Abtretung begründenden Umstände, die rechtliche Würdigung muss er nicht nachvollzogen haben. Kennenmüssen ist aber irrelevant. Objektiv nachvollziehbare Zweifel an der Abtretung oder Kenntnis von der Rückgängigmachung führen dazu, dass sich der Schuldner wieder auf § 407 BGB berufen kann. Soweit der bisherige Gläubiger den Schuldner von der Abtretung in Kenntnis setzt, hat dieser in jedem Fall die erforderliche Kenntnis. Eine Information durch den neuen Gläubiger genügt nur, soweit dieser als absolut vertrauenswürdig gilt. Sobald der Schuldner die geschuldete Handlung (etwa Übergabe der verkauften Ware an die Post) vorgenommen hat, schadet später erlangte Kenntnis nicht. Die Kenntniserlangung vor (fiktivem) Erfolgseintritt (etwa Übergabe der Ware durch den Postboten an den alten Gläubiger) ist unerheblich. Die Kenntnis von Hilfspersonen, die zur Vertretung bei der Erfüllung befugt oder sonst mit der Erfüllung befasst waren, wird dem Schuldner analog § 166 BGB zugerechnet. Kenntnis wird zudem bejaht, wenn der Schuldner die Kenntniserlangung unmöglich macht oder ein Mitarbeiter schuldhaft die Abtretungsanzeige nicht weiterleitet.
Wenn der Schuldner an den alten Gläubiger zahlt, hat der neue Gläubiger gegen diesen einen Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB: Der alte Gläubiger ist nicht (mehr) Berechtigter, die Leistung ist aber wegen § 407 Abs. 1 BGB zu Lasten des wahren (neuen) Gläubigers wirksam. Konkurrierend bestehen Ansprüche aus dem der Abtretung zugrundeliegenden Kausalgeschäft.
Da § 407 BGB den Schuldner schützen soll, kann dieser auf die Erfüllungswirkung verzichten. Dann darf er die Leistung vom alten Gläubiger nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB zurückfordern; gegenüber dem neuen Gläubiger ist er nicht freigeworden und muss ihm gegenüber leisten.