2. Was ist eine Abtretung (§ 398 BGB)?
c. Wie wird der Schuldner bei der Abtretung geschützt?
Der bisherige Schuldner soll durch den Wechsel des Gläubigers grundsätzlich keine Nachteile erleiden. Eine zentrale Regelung ist dabei § 404 BGB. Dieser stellt sicher, dass der Schuldner dem neuen Gläubiger alle Einwendungen entgegenhalten kann, die er auch gegenüber dem Altgläubiger geltend machen konnte. Dabei ist zu unterscheiden:
- Eine rechtshindernde Einwendung (etwa fehlende Geschäftsfähigkeit, § 105 BGB oder Verstoß gegen Formvorschriften, § 125 S. 1 BGB) steht allerdings bereits dem Entstehen der Forderung entgegen - dann konnte kein Anspruch auf den neuen Gläubiger übergehen und es kommt nicht auf § 404 BGB an.
- Rechtsvernichtende Einwendungen (etwa der Untergang wegen nachträglicher Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 BGB, Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB oder Aufrechnung nach § 389 BGB) führen in der Regel ebenfalls zum Untergang der Forderung, so dass wiederum unabhängig von § 404 BGB gar nichts abgetreten werden konnte.
- Im Wesentlichen geht es daher um rechtshemmende Einwendungen (d.h. "Einreden" im materiellrechtlichen Sinne, etwa Verjährung, § 241 BGB oder Zurückbehaltungsrechte nach § 273 BGB bzw. die Einrede des nichterfüllten Vertrages gem. § 320 Abs. 1 BGB).
- Daneben umfasst § 404 BGB aber auch Einwendungen bzw. Einreden, die erst nach Abtretung eintreten, aber bereits vor der Abtretung dem Grunde nach angelegt waren. Dies ist wichtig etwa bei Geltendmachung von Gestaltungsrechten durch den Schuldner. Soweit gegenüber dem alten Gläubiger ein Rücktrittsgrund (§§ 323 ff. BGB), ein Anfechtungsgrund (§§ 119 ff. BGB) oder ein Widerrufsrecht (§§ 312 ff. BGB) bestand, kann er dies auch gegenüber dem Abtretungsempfänger geltend machen und so die Forderung vernichten. Ebenso wird etwa eine bereits abgelaufene Verjährungsfrist auch dem neuen Gläubiger gegenüber angerechnet - so dass der Schuldner auch ihm gegenüber erstmalig die Einrede des § 214 BGB erheben kann.
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