2. Was ist eine Ab­tre­tung (§ 398 BGB)?

b. Wel­che Rechts­fol­gen hat eine wirk­same Ab­tre­tung?

Eine Ab­tre­tung be­wirkt zu­nächst, dass ab dem Zeit­punkt der Ei­ni­gung der Ab­tre­tungsemp­fän­ger als In­ha­ber der For­de­rung gilt (§ 398 S. 2 BGB).

Da­mit ge­hen au­to­ma­tisch auch alle ak­zes­so­ri­schen Si­che­rungs­rechte über (§ 401 BGB). Das sind Bürg­schaft (§ 765 BGB), Pfand­recht (§ 1250 BGB) und Hy­po­thek (§ 1153 BGB).

Mit der Ab­tre­tung ge­hen ana­log § 401 BGB auch an­de­re, si­chernde Ne­ben­rechte über - ins­be­son­dere die Vor­mer­kung (§ 883 BGB), aber auch ein An­spruch auf Be­stel­lung ei­ner Bau­hand­wer­ker­si­che­rung (§ 650f BGB). Es ge­hen dar­über hin­aus auch Hilfs­rechte ge­gen den Schuld­ner (etwa Aus­kunft und Rech­nungs­le­gung oder Be­fug­nis zur Ge­neh­mi­gung nach § 185 Abs. 2 BGB) auf den Gläu­bi­ger über.

Keine An­wen­dung fin­det § 401 BGB auf nicht-ak­zes­so­ri­sche Si­che­rungs­rechte wie Grund­schuld (§ 1192 BGB), Si­che­rungs­ei­gen­tum oder Vor­be­halts­ei­gen­tum. Das be­deu­tet: Tritt der Ver­käu­fer seine durch eine Grund­schuld ge­si­cherte Kauf­preis­for­de­rung ab, be­hält er die Grund­schuld; der Ab­tre­tungsemp­fän­ger er­hält eine un­ge­si­cherte Kauf­preis­for­de­rung. Im Nor­mal­fall folgt aber aus dem schuld­recht­li­chen Ver­trag, wel­cher der Ab­tre­tung zu­grun­de­liegt, eine Pf­licht auch zur Ab­tre­tung der nicht ak­zes­so­ri­schen Si­cher­hei­ten.

Ob­wohl § 1192 Abs. 1a BGB für die Si­che­rungs­grund­schuld eine ge­wisse Ver­knüp­fung zwi­schen For­de­rung und Grund­schuld ge­währ­leis­tet (ins­be­son­dere einen Ein­wen­dungs­durch­griff er­mög­licht), wird die Si­che­rungs­grund­schuld da­durch nicht ak­zes­so­risch - sie muss se­pa­rat von der ge­si­cher­ten For­de­rung über­tra­gen wer­den.

Die Be­fug­nis zur Aus­übung von Ge­stal­tungs­rechten geht nur über, so­weit sie aus­schließ­lich den über­ge­gan­ge­nen An­spruch be­tref­fen. So­weit sie hin­ge­gen das Schuld­ver­hält­nis im Üb­ri­gen ver­än­dern wür­den, ver­blei­ben sie beim ur­sprüng­li­chen Gläu­bi­ger. Da­her kann der Ab­tre­tungsemp­fän­ger nicht zu­rück­tre­ten, an­fech­ten oder eine Ver­si­che­rung kün­di­gen. Auch ein Leis­tungs­be­stim­mungs­recht (§§ 315 ff. BGB) geht nur mit Zu­stim­mung des Schuld­ners über.

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