2. Was ist eine Abtretung (§ 398 BGB)?
b. Welche Rechtsfolgen hat eine wirksame Abtretung?
Eine Abtretung bewirkt zunächst, dass ab dem Zeitpunkt der Einigung der Abtretungsempfänger als Inhaber der Forderung gilt (§ 398 S. 2 BGB).
Damit gehen automatisch auch alle akzessorischen Sicherungsrechte über (§ 401 BGB). Das sind Bürgschaft (§ 765 BGB), Pfandrecht (§ 1250 BGB) und Hypothek (§ 1153 BGB).
Mit der Abtretung gehen analog § 401 BGB auch andere, sichernde Nebenrechte über - insbesondere die Vormerkung (§ 883 BGB), aber auch ein Anspruch auf Bestellung einer Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB). Es gehen darüber hinaus auch Hilfsrechte gegen den Schuldner (etwa Auskunft und Rechnungslegung oder Befugnis zur Genehmigung nach § 185 Abs. 2 BGB) auf den Gläubiger über.
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Keine Anwendung findet § 401 BGB auf nicht-akzessorische Sicherungsrechte wie Grundschuld (§ 1192 BGB), Sicherungseigentum oder Vorbehaltseigentum. Das bedeutet: Tritt der Verkäufer seine durch eine Grundschuld gesicherte Kaufpreisforderung ab, behält er die Grundschuld; der Abtretungsempfänger erhält eine ungesicherte Kaufpreisforderung. Im Normalfall folgt aber aus dem schuldrechtlichen Vertrag, welcher der Abtretung zugrundeliegt, eine Pflicht auch zur Abtretung der nicht akzessorischen Sicherheiten.
Obwohl § 1192 Abs. 1a BGB für die Sicherungsgrundschuld eine gewisse Verknüpfung zwischen Forderung und Grundschuld gewährleistet (insbesondere einen Einwendungsdurchgriff ermöglicht), wird die Sicherungsgrundschuld dadurch nicht akzessorisch - sie muss separat von der gesicherten Forderung übertragen werden.
Die Befugnis zur Ausübung von Gestaltungsrechten geht nur über, soweit sie ausschließlich den übergegangenen Anspruch betreffen. Soweit sie hingegen das Schuldverhältnis im Übrigen verändern würden, verbleiben sie beim ursprünglichen Gläubiger. Daher kann der Abtretungsempfänger nicht zurücktreten, anfechten oder eine Versicherung kündigen. Auch ein Leistungsbestimmungsrecht (§§ 315 ff. BGB) geht nur mit Zustimmung des Schuldners über.