a. Was setzt eine wirksame Abtretung voraus?
ee. Wann ist die Abtretung ausgeschlossen?
Nach § 400 BGB ist eine Forderung nicht abtretbar, soweit sie prozessual unpfändbar wäre. Damit bezieht sich das BGB auf die §§ 850 ff. ZPO. Deren Sinn ist es, dem Gläubiger ein Existenzminimum zu erhalten (und so ein Eingreifen der Sozialhilfe zu verhindern).
Nach § 399, 1. Var. BGB ist die Abtretung ausgeschlossen, wenn sich durch den Austausch des Gläubigers der Inhalt der Forderung ändern würde. Dies ist der Fall, wenn eine Erfüllung nur gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger zweckmäßig ist.
Der Anspruch auf eheliche Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) berechtigt ausschließlich den Ehegatten - er ist höchstpersönlich und lässt sich nicht auf Dritte (im Sinne eines "Swinger-Clubs") übertragen.
Der Anspruch auf Urlaub (§ 1 BUrlG) steht jedem Arbeitnehmer höchstpersönlich zu und dient dem Erhalt der Arbeitskraft - er ist höchstpersönlich und kann nicht auf Kollegen übertragen werden.
Ausgeschlossen sein soll die Abtretung auch dann, wenn dem Gläubiger ein besonderes Vertrauen entgegen gebracht wurde, das einem Dritten gegenüber nicht besteht.
Dem Käufer kann grds. egal sein, an wen er seinen Kaufpreis zahlen muss (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB).
Der Vermieter (§ 535 BGB) muss sich aber darauf verlassen können, dass der Mieter die Mietsache nicht beschädigt oder zerstört.