a. Was setzt eine wirksame Abtretung voraus?
dd. Was ist bezüglich der Berechtigung zu problematisieren?
Grundsätzlich ist nur der Inhaber einer Forderung zu ihrer Abtretung befugt. Selbst dieser kann aber ausnahmsweise nicht verfügungsbefugt sein, etwa wenn er insolvent ist (siehe § 81 Abs. 1 S. 1 InsO, § 22 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Der Inhaber der Forderung kann allerdings auch einen Dritten zur Abtretung ermächtigen. Dies kann vorab durch eine Zustimmung (§ 185 Abs. 1 BGB iVm § 183 BGB) oder nachträglich durch Genehmigung (§ 185 Abs. 2 BGB iVm § 184 BGB) erfolgen.
Existiert die Forderung nicht, geht die Abtretung grundsätzlich ins Leere. Hiervon macht § 405 BGB eine Ausnahme: Wurde zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger ein Scheingeschäft vereinbart, ist dieses nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig und es entstehen keine Ansprüche. Gegenüber einem gutgläubigen Dritten wird aber das Bestehen der Forderung fingiert, wenn hierüber eine Urkunde, d.h. eine vom Schuldner unterschriebene Erklärung in Schriftform (§ 126 BGB) ausgestellt wurde. Anders als in § 932 Abs. 2 BGB schadet bereits einfache Fahrlässigkeit, da auch Kennenmüssen im Sinne von § 122 Abs. 2 BGB den Vertrauensschutz ausschließt (§ 405 a.E. BGB).
Im Hinblick darauf, wer Gläubiger einer tatsächlich existierenden Forderung ist, gibt es in der Regel keinen Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb. Etwas anderes gilt nur, soweit ein Wertpapier existiert - dann kann auf dieses Dokument vertraut werden. Allerdings kann der ursprüngliche Gläubiger gegenüber dem Schuldner (nicht gegenüber einem potentiellen Abtretungsempfänger!) durch Anzeige der Abtretung einen Vertrauenstatbestand setzen, aufgrund dessen der Schuldner an den vermeintlich neuen Gläubiger leisten darf (§ 409 BGB). Ebenso darf der Schuldner bis zur Anzeige der Abtretung davon ausgehen, dass sein Gläubiger sich nicht verändert hat (§ 407 BGB) bzw. dass eine ihm vom Gläubiger mitgeteilte Abtretung die erste wirksame Veränderung bewirkt (§ 408 BGB).
Aus der fehlenden Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs folgt zwanglos das sog. "Prioritätsprinzip": Sobald der Gläubiger seine Forderung abgetreten hat, steht diese nach § 398 S. 2 BGB ausschließlich dem Abtretungsempfänger zu. Der bisherige Gläubiger hat also nichts mehr, das er abtreten könnte. Die Doppelabtretung geht ins Leere, es gibt nichts, was ein weiterer Abtretungsempfänger erhalten könnte.