a. Was setzt eine wirksame Abtretung voraus?
cc. Was bedeuten Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit?
Während bei Verpflichtungsverträgen durchaus eine Gattungsschuld (§ 243 Abs. 1 BGB), eine Wahlschuld (§ 266 BGB) oder ein Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB) vereinbart sein kann, bei welchen die konkrete Leistung erst nachträglich konkretisiert wird, muss bei einer Verfügung klar werden, wem welche Sache oder welches Recht ab welchem Zeitpunkt zusteht. Dies nennt man "Bestimmtheitsgrundsatz" bzw. "Spezialitätsgrundsatz".
Die Forderung muss im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht existieren, sie kann vielmehr auch vorweggenommen werden (antizipierte Abtretung). Das praktische Bedürfnis hierfür ist sehr hoch, da in vielen Unternehmen die Forderungen wechseln.
- Der einfachste Fall ist, dass eine ganz genau bestimmte Forderung übertragen werden soll.
V tritt seine Kaufpreisforderung für einen Laptop in Höhe von 500 € gegen K an X ab. Hier gibt es genau eine Forderung, welche die Kriterien erfüllt - die Forderung ist bestimmt.
- Sollen durch die Abtretung hingegen mehrere Forderungen übertragen werden (sog. "Globalzession") müssen diese Forderungen durch Kriterien eindeutig für einen beliebigen Dritten bestimmbar sein.
V tritt alle Forderungen gegen seine Kunden aus dem Kauf von Laptops zur Sicherung eines Bankkredits vorab an die Bank B ab. (Ebenso kann er nach Anfangsbuchstaben, Beträgen oder Gegenständen bestimmbare Forderungen herausfiltern.)
Keinesfalls möglich ist es, die Konkretisierung erst nachträglich vorzunehmen (siehe § 398 S. 2 BGB: Die Forderung geht mit Vertragsschluss, nicht mit Konkretisierung über). Damit kann sie auch nicht einem Dritten übertragen werden.