a. Was setzt eine wirksame Abtretung voraus?
bb. Inwieweit ist das erste Buch des BGB für die Abtretung anwendbar?
Der Abtretungsvertrag ist (wie die Einigung in § 929 S. 1 BGB) ein Verfügungsvertrag (§§ 145 ff. BGB), für den die Regelungen des allgemeinen Teils gelten. Das bedeutet insbesondere:
- Es sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich. Dies setzt vor allem voraus, dass beide Parteien geschäftsfähig sein müssen (§§ 104 ff. BGB) und eine Anfechtung (§ 142 BGB) möglich ist. Die Erklärungen sind empfangsbedürftig, müssen also nach § 130 BGB zugehen; ausnahmsweise ist der Zugang der (zeitlich späteren) Annahme nach § 151 BGB entbehrlich.
- Die Abtretung darf nicht sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) sein, da sie sonst automatisch nichtig ist. In diesen Zusammenhang gehören insbesondere die Übersicherung und die Knebelung im Kontext einer Globalzession (dazu sogleich).
- Die Abtretung bedarf keiner Form, ist also nicht etwa unwirksam nach § 125 S. 1 BGB, wenn die Form des Hauptgeschäfts nicht eingehalten wurde. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur für die Abtretung einer durch eine Hypothek gesicherten Forderung vor (§ 1154 Abs. 1 BGB) - diese muss schriftlich (§ 126 BGB) erfolgen oder in das Grundbuch eingetragen werden.
Der Anspruch auf Übergabe und Übereignung eines Grundstücks kann trotz § 311b Abs. 1 S. 1 BGB mündlich abgetreten werden.
- Die Abtretung kann auflösend oder aufschiebend bedingt sein (§ 158 BGB). Dann verändert sich mit Eintritt der Bedingung die Person des Gläubigers: Entweder tritt bei der aufschiebenden Bedingung die Wirkung der Abtretung erst mit deren Eintritt ein (es tritt ein neuer Gläubiger in den Vertrag ein) oder bei der auflösenden Bedingung endet die Wirkung der Abtretung (der alte Gläubiger wird wieder Inhaber der Forderung). Zweckmäßig ist etwa eine dingliche Rückfallklausel bei der Sicherungsabtretung.
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