3. Was sind Teil­gläu­bi­ger (§ 420 BGB)?

Was gilt für Ver­än­de­run­gen nach Ent­ste­hung der Teil­gläu­bi­ger­schaft?

Im Hin­blick auf Ver­än­de­run­gen ist die Teil­gläu­bi­ger­schaft denk­bar ein­fach: Je­der Gläu­bi­ger kann über sei­nen Teil ver­fü­gen, d.h. ihn ab­tre­ten (§ 398 BGB) oder einen Er­lass­ver­trag (§ 397 BGB) schlie­ßen. Zu­dem muss je­der Gläu­bi­ger für sei­nen Teil se­pa­rat mah­nen (§ 286 BGB) oder kla­gen (§ 253 ZPO - wo­bei eine Klage als Streit­ge­nos­sen nach § 59 ZPO mög­lich ist). Es han­delt sich also um ein Bün­del von se­pa­ra­ten Rechts­be­zie­hun­gen in ei­nem ein­heit­li­chen Schuld­ver­hält­nis. Von die­ser sog. "Ein­zel­wir­kung" gibt es aber drei Aus­nah­men:

  • Nach § 320 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Schuld­ner die Leis­tung ge­gen­über je­dem ein­zel­nen Gläu­bi­ger ver­wei­gern, so­lange nicht seine Ge­gen­leis­tung kom­plett er­bracht wur­de.
  • Nach § 351 BGB ist auch das Rück­tritts­recht un­teil­bar - d.h. ein Rück­tritt muss ge­gen alle Gläu­bi­ger bzw. durch alle Gläu­bi­ger er­klärt wer­den und ver­pflich­tet dann auch alle Gläu­bi­ger zur Rück­ge­währ. Dem­ge­gen­über kann je­der Gläu­bi­ger für sei­nen Teil Scha­denser­satz statt der gan­zen Leis­tung ver­lan­gen (§ 281 Abs. 4 BGB) und dann sei­nen Teil kom­plett ab­leh­nen.
  • Schließ­lich ist nach § 441 Abs. 2 BGB bzw. § 638 Abs. 2 BGB auch die Min­de­rung un­teil­bar. Sie muss also durch alle Gläu­bi­ger er­fol­gen.

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