I. Was gilt, wenn mehrere Personen berechtigt sind?
5. Was sind Gesamtgläubiger (§ 428 BGB)?
Gesamtgläubigerschaft kommt sowohl für teilbare als auch für unteilbare Leistungen in Betracht. Dabei kann jeder Gläubiger die Leistung in vollem Umfang (aber nach seiner Wahl auch teilweise) verlangen, der Schuldner kann an jeden von ihnen (ohne Absprache mit den anderen) die volle Leistung erbringen. Wenn also Gläubiger 1 von ihm die Leistung fordert, darf er diese (etwa aus Trotz) auch stattdessen an Gläubiger 2 erbringen. Jeder Gläubiger kann allein auf die gesamte Leistung vor Gericht klagen; es ist nur einfache Streitgenossenschaft möglich (§ 59 ZPO, vgl. § 429 Abs. 3 BGB).
Anders als § 427 BGB für die Gesamtschuld schafft § 428 BGB keine Vermutung für die Gesamtgläubigerschaft. Es ist also eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich; im Zweifel wird sich ein Gläubiger auf eine solche Vereinbarung nicht einlassen. Praktisch wichtigster Fall ist das in der Bankpraxis gängige "Oder-Konto", bei dem jede Person allein zur Abhebung berechtigt ist - aber auch dort nur mit der Einschränkung, dass die Bank nicht frei auswählen darf, an wen sie leistet, sondern an denjenigen auszahlen muss, der dies verlangt.
Gesamtgläubigerschaft ist gesetzlich angeordnet für mehrere Vermächtnisnehmer, zwischen denen ein Bestimmungsrecht besteht, soweit die Bestimmung nicht getroffen werden kann (§ 2151 Abs. 3 BGB). Nach einer umstrittenen Ansicht führt auch ein durch einen Ehegatten abgeschlossenes Geschäft zur angemessenen Deckung des ehelichen Lebensbedarfs (Schlüsselgewalt, § 1357 BGB) dazu, dass beide Eheleute als Gesamtgläubiger berechtigt werden. Allerdings darf der Schuldner nur an denjenigen Ehegatten leisten, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat.
§ 430 BGB gewährt einen eigenen Anspruch auf Ausgleich im Innenverhältnis ähnlich wie § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Ergänzend besteht ein vorbereitender Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. Dieser ist aber subsidiär zu den Vereinbarungen im Innenverhältnis zwischen den Gläubigern.