I. Was gilt, wenn mehrere Personen berechtigt sind?
2. Wann ist eine Leistung teilbar?
Ausgangsfrage der Beurteilung des Verhältnisses mehrerer Gläubiger zum Schuldner ist die Teilbarkeit der Leistung. Ist die Leistung unteilbar, kommt nur eine Gesamtgläubigerschaft oder eine Mitgläubigerschaft in Betracht. Bei einer teilbaren Leistung ist nach § 420 BGB Teilgläubigerschaft anzunehmen.
Eine Leistung ist teilbar, wenn sie ohne inhaltliche Wesens- und Wertveränderung, insbesondere ohne Wertminderung (vgl. § 752 BGB) in mehreren gleichartigen Teilen erbracht werden kann.
Dabei sind zwei Fragen zu unterscheiden:
1. Tatsächliche Teilbarkeit bezieht sich darauf, ob irgendjemand die geschuldete Leistung parallel an verschiedene Personen erbringen kann - also die Leistung an einen unabhängig von den anderen Gläubigern erfolgen kann.
Teilbar sind Geld, aber auch vertretbare Sachen (§ 91 BGB, z.B. 10 Liter Milch oder 10 Eier, 500g Rinderhack).
Unteilbar sind lebende Tiere ("ein halber Hund"), Einzelstücke ("ein Viertel der Mona Lisa") aber auch Unterlassungspflichten (wenn die Handlung ausgeübt wird, betrift dies alle Gläubiger) oder die Leistung eines Orchesters (es genügt nicht wenn bei Hörer 1 die Geiger und bei Hörer 2 die Trompeten spielen).
2. Rechtliche Teilbarkeit betrifft hingegen die Frage, ob eine tatsächlich teilbare Leistung getrennt an die verschiedenen Berechtigten erbracht werden darf oder zwingend an alle erfolgen muss. Es geht also um das Innenverhältnis zwischen den Gläubigern. In der Praxis fehlt es fast immer an der rechtlichen Teilbarkeit.
Bei der Bruchteilsgemeinschaft (§ 744 BGB), der Erbengemeinschaft (§ 2039 BGB) und der BGB-Gesellschaft (§ 709 BGB) ist eine Verwaltung durch alle erforderlich - die Leistung kann also nicht "geteilt" an jeden einzelnen Berechtigten erfolgen.