I. Was gilt, wenn meh­rere Per­so­nen be­rech­tigt sind?

2. Wann ist eine Leis­tung teil­bar?

Aus­gangs­frage der Be­ur­tei­lung des Ver­hält­nis­ses meh­re­rer Gläu­bi­ger zum Schuld­ner ist die Teil­bar­keit der Leis­tung. Ist die Leis­tung un­teil­bar, kommt nur eine Ge­samt­gläu­bi­gerschaft oder eine Mit­gläu­bi­ger­schaft in Be­tracht. Bei ei­ner teil­ba­ren Leis­tung ist nach § 420 BGB Teil­gläu­bi­ger­schaft an­zu­neh­men.

Eine Leis­tung ist teil­bar, wenn sie ohne in­halt­li­che We­sens- und Wert­ver­än­de­rung, ins­be­son­dere ohne Wert­min­de­rung (vgl. § 752 BGB) in meh­re­ren gleich­ar­ti­gen Tei­len er­bracht wer­den kann.

Da­bei sind zwei Fra­gen zu un­ter­schei­den:

1. Tat­säch­li­che Teil­bar­keit be­zieht sich dar­auf, ob ir­gend­je­mand die ge­schul­dete Leis­tung par­al­lel an ver­schie­dene Per­so­nen er­brin­gen kann - also die Leis­tung an einen un­ab­hän­gig von den an­de­ren Gläu­bi­gern er­fol­gen kann.

Teil­bar sind Geld, aber auch ver­tret­bare Sa­chen (§ 91 BGB, z.B. 10 Li­ter Milch oder 10 Eier, 500g Rin­der­hack).

Un­teil­bar sind le­bende Tiere ("ein hal­ber Hun­d"), Ein­zel­stücke ("ein Vier­tel der Mona Li­sa") aber auch Un­ter­las­sungs­pflich­ten (wenn die Hand­lung aus­ge­übt wird, be­trift dies alle Gläu­bi­ger) oder die Leis­tung ei­nes Or­che­s­ters (es ge­nügt nicht wenn bei Hö­rer 1 die Gei­ger und bei Hö­rer 2 die Trom­pe­ten spie­len).

2. Recht­li­che Teil­bar­keit be­trifft hin­ge­gen die Fra­ge, ob eine tat­säch­lich teil­bare Leis­tung ge­trennt an die ver­schie­de­nen Be­rech­tig­ten er­bracht wer­den darf oder zwin­gend an alle er­fol­gen muss. Es geht also um das In­nen­ver­hält­nis zwi­schen den Gläu­bi­gern. In der Pra­xis fehlt es fast im­mer an der recht­li­chen Teil­bar­keit.

Bei der Bruch­teils­ge­mein­schaft (§ 744 BGB), der Er­ben­ge­mein­schaft (§ 2039 BGB) und der BGB-Ge­sell­schaft (§ 709 BGB) ist eine Ver­wal­tung durch alle er­for­der­lich - die Leis­tung kann also nicht "ge­teilt" an je­den ein­zel­nen Be­rech­tig­ten er­fol­gen.

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