II. Wie kann der Gläu­bi­ger aus­ge­wech­selt wer­den?

1. In­wie­weit kann ge­gen­über Dritten er­füllt wer­den?

Die Er­fül­lung von Pf­lich­ten ge­gen­über Per­so­nen, die nicht selbst Gläu­bi­ger des An­spruchs sind, ist in § 362 Abs. 2 BGB ge­re­gelt. Hierzu ver­weist das Ge­setz auf die Re­ge­lun­gen zu Ver­fü­gun­gen ei­nes Nicht­be­rech­tig­ten im All­ge­mei­nen Teil (§ 185 BGB). Der Dritte muss dazu emp­fangs­er­mäch­tigt sein. Ne­ben ei­ner be­reits vor der Er­fül­lung er­teil­ten Ein­wil­li­gung (§ 185 Abs. 1 BGB iVm § 183 BGB) ist nach § 185 Abs. 2 BGB iVm § 184 BGB auch eine nach­träg­li­che Ge­neh­mi­gung mög­lich.

Eine nach­träg­li­che Ge­neh­mi­gung (§ 185 Abs. 2 BGB iVm § 183 BGB) ist sinn­voll, wenn der Gläu­bi­ger nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB eine vom Dritten ge­leis­tete po­ten­ti­elle Ge­gen­leis­tung her­aus­ver­lan­gen will.

Von den Fäl­len des § 362 Abs. 2 BGB zu un­ter­schei­den sind drei Kon­stel­la­tio­nen:

  • Ein Dritter kann im Rah­men ei­nes Ver­tra­ges zu­guns­ten Dritter ein ei­ge­nes Leis­tungs­recht er­hal­ten (§ 328 BGB - "ech­ter" Ver­trag zu­guns­ten Dritter) - dann be­darf es nicht des § 185 BGB.
  • Wäh­rend § 362 Abs. 2 BGB die "Empfangs­er­mäch­ti­gung" re­gelt, kann auch eine da­von un­ab­hän­gige "Ein­zie­hungs­er­mäch­ti­gung" be­ste­hen. Diese ist etwa im Rah­men des Nieß­brauchs (§ 1074 BGB) oder des Pfand­rechts (§ 1282 BGB) an­ge­ord­net. Dar­über­hin­aus be­steht eine sol­che Ein­zie­hungs­er­mäch­ti­gung nach § 835 Abs. 1 ZPO iVm § 836 Abs. 1 ZPO im Rah­men der Zwangs­voll­stre­ckung, wenn eine For­de­rung "zur Ein­zie­hung" an den Voll­stre­ckungs­gläu­bi­ger über­wie­sen wird.
  • Im Rah­men des Über­wei­sungs­ver­kehrs han­delt die Bank des Zah­lungs­emp­fän­gers nicht etwa als "Dritter" im Sinne von § 362 Abs. 2 BGB, son­dern als bloße "Zahl­stelle" des Gläu­bi­gers.
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