II. Wie kann der Gläubiger ausgewechselt werden?
1. Inwieweit kann gegenüber Dritten erfüllt werden?
Die Erfüllung von Pflichten gegenüber Personen, die nicht selbst Gläubiger des Anspruchs sind, ist in § 362 Abs. 2 BGB geregelt. Hierzu verweist das Gesetz auf die Regelungen zu Verfügungen eines Nichtberechtigten im Allgemeinen Teil (§ 185 BGB). Der Dritte muss dazu empfangsermächtigt sein. Neben einer bereits vor der Erfüllung erteilten Einwilligung (§ 185 Abs. 1 BGB iVm § 183 BGB) ist nach § 185 Abs. 2 BGB iVm § 184 BGB auch eine nachträgliche Genehmigung möglich.
Eine nachträgliche Genehmigung (§ 185 Abs. 2 BGB iVm § 183 BGB) ist sinnvoll, wenn der Gläubiger nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB eine vom Dritten geleistete potentielle Gegenleistung herausverlangen will.
Von den Fällen des § 362 Abs. 2 BGB zu unterscheiden sind drei Konstellationen:
- Ein Dritter kann im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter ein eigenes Leistungsrecht erhalten (§ 328 BGB - "echter" Vertrag zugunsten Dritter) - dann bedarf es nicht des § 185 BGB.
- Während § 362 Abs. 2 BGB die "Empfangsermächtigung" regelt, kann auch eine davon unabhängige "Einziehungsermächtigung" bestehen. Diese ist etwa im Rahmen des Nießbrauchs (§ 1074 BGB) oder des Pfandrechts (§ 1282 BGB) angeordnet. Darüberhinaus besteht eine solche Einziehungsermächtigung nach § 835 Abs. 1 ZPO iVm § 836 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Zwangsvollstreckung, wenn eine Forderung "zur Einziehung" an den Vollstreckungsgläubiger überwiesen wird.
- Im Rahmen des Überweisungsverkehrs handelt die Bank des Zahlungsempfängers nicht etwa als "Dritter" im Sinne von § 362 Abs. 2 BGB, sondern als bloße "Zahlstelle" des Gläubigers.