A. Wer ist der "Schuld­ner"?

III. Was gilt, wenn ein Dritter eine Pf­licht er­füllt?

Nach § 267 Abs. 1 BGB muss die Leis­tung in der Re­gel nicht zwin­gend durch den Schuld­ner er­fol­gen, son­dern kann auch durch einen Dritten er­bracht wer­den. Et­was an­de­res gilt nur, so­weit es sich aus­nahms­weise um eine höchst­per­sön­li­che Pf­licht han­delt.

Höchst­per­sön­lich sind in der Re­gel die Pf­licht zur Tä­tig­keit aus ei­nem Dienst­ver­trag (§§ 611, 613 BGB) oder aus ei­nem Auf­trag (§§ 662, 664 Abs. 1 S. 1 BGB); zwin­gend höchst­per­sön­lich ist die Pf­licht zur ehe­li­chen Le­bens­ge­mein­schaft (§ 1353 BGB).

Eine Leis­tung durch einen Dritten fällt nur un­ter § 267 Abs. 1 BGB, wenn der leis­tende Dritte für den Schuld­ner er­fül­len will (also "Fremd­til­gungs­wil­len" hat) und nicht bloß eine ei­gene Schuld be­glei­chen will oder gar zufäl­lig dem Gläu­bi­ger einen Wert zu­kom­men lässt ("Ban­kirr­tum zu Ihren Guns­ten").

Nicht "Dritte" im Sinne von § 267 BGB sind Hilfs­per­so­nen, die der Schuld­ner selbst ein­schal­tet, d.h. seine Er­fül­lungs­ge­hilfen. So­weit diese die Leis­tung er­brin­gen, gilt dies als Leis­tung durch den Schuld­ner.

Dritte kön­nen an­ders als der Schuld­ner keine Er­fül­lungs­sur­ro­gate an­bie­ten, also ins­be­son­dere keine Hin­ter­le­gung (§ 372 BGB), keine Auf­rech­nung (§ 389 BGB) und keine Leis­tung an Er­fül­lungs statt (§ 364 BGB). Et­was an­de­res gilt nur für die sel­te­nen Fäl­le, in de­nen ein Dritter ein Ab­lö­sungs­recht hat (§ 268 Abs. 2 BGB).

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