III. Welche Voraussetzungen hat § 284 BGB?
1. Wie weit reicht die Alternativität von § 284 BGB zum Schadensersatzrecht?
Die Regelung des § 284 BGB ist auf den ersten Blick eindeutig: An Stelle der Leistung kann entweder Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt werden. An eine einmal getroffene Wahl ist er dabei nach hM nicht gebunden; nur die Erfüllung durch die ursprüngliche Leistung ist beim Verlangen nach Aufwendungsersatz analog § 281 Abs. 4 BGB ausgeschlossen. Bei für den Käufer günstigen Geschäften, die mit vergeblichen Aufwendungen verknüpft werden, ist dieses Ergebnis aber nicht unmittelbar einsichtig.
A kauft ein Bild für 1.000 €, das einen Marktwert von 2.000 € hat. Zudem erwirbt er für 1.000 € einen maßgeschneiderten Rahmen für das Bild, der ausschließlich um das konkrete Gemälde passt und ansonsten nichts wert ist. Nach dem Wortlaut von § 284 BGB kann er nun entweder 1.000 € als Schadensersatz statt der Leistung (entgangener Vermögensmehrung) oder 1.000 € als Aufwendungsersatz (wertloser Rahmen) verlangen. Beides parallel soll er hingegen nicht fordern können.
Dieses Ergebnis gibt Anlass für einen Meinungsstreit:
- In der Literatur wird für diese Fälle eine teleologische Reduktion des § 284 BGB vorgeschlagen: Es soll dem Gläubiger möglich sein, den materiellen Verlust und zusätzlich seine vergeblichen Aufwendungen (als immaterieller Schaden) ersetzt zu bekommen.
- Die herrschende Meinung lehnt jedoch eine teleologische Reduktion ab. Der Gesetzgeber habe immaterielle Schäden grundsätzlich als nicht ersatzfähig ausgestaltet. § 284 BGB sei daher eng auszulegen.
Die Alternativität von Aufwendungsersatz und Schadensersatz statt der Leistung erfasst bei teilbaren Rechtsgeschäften im Sinne von § 139 BGB nur die einzelnen Teile eines Rechtsgeschäfts. Unproblematisch ist folglich die Konstellation, dass eine Leistung teilbar ist - in diesem Fall kann für einen Teil der Leistung Schadensersatz statt der Leistung und für einen anderen Aufwendungsersatz verlangt werden. Unstreitig schließt § 284 BGB zudem nur den Schadensersatz statt der Leistung aus. Neben Aufwendungsersatz können also Verzögerungsschaden (§ 280 Abs. 2 BGB) und sonstiger einfacher Schadensersatz verlangt werden (§ 280 Abs. 1 BGB).
Kann der Geschädigte Schadensersatz statt der Leistung, Schadensersatz neben der Leistung und Aufwendungsersatz verlangen, muss er demnach bloß entscheiden, ob er lieber Aufwendungsersatz oder Schadensersatz statt der Leistung will, den Schadensersatz neben der Leistung kann er zusätzlich verlangen.