B. Was sind "Auf­wen­dun­gen"?

II. Wie weit geht die Ren­ta­bi­li­täts­ver­mu­tung?

Die Ren­ta­bi­li­täts­ver­mu­tung der Recht­spre­chung be­sagt, dass im Rah­men des Scha­denser­sat­zes statt der Leis­tung (§ 280 Abs. 3 BGB) da­von aus­zu­ge­hen ist, dass der Gläu­bi­ger der Leis­tung alle Auf­wen­dun­gen, die er in Be­zug auf die ge­schul­dete Leis­tung er­bracht hat, letzt­lich kompen­siert be­kom­men hät­te.

Die Notar­kos­ten bei Ab­schluss ei­nes Kauf­ver­tra­ges über ein Grund­stück (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB) und der Auf­las­sung (§ 925 BGB) sind bei Man­gel­haf­tig­keit der Kaufsa­che als Scha­denser­satz statt der Leis­tung er­satz­fä­hig, weil die Kos­ten durch die Nut­zung des ge­kauf­ten Grund­stücks wie­der ein­ge­spielt wor­den wä­ren.

Der Schä­di­ger kann aber be­wei­sen, dass der Ge­schä­digte mit dem er­wor­be­nen Ge­gen­stand nie einen Ge­winn er­wirt­schaf­tet hät­te. Rein im­ma­te­ri­elle Ver­mö­gen­sein­bu­ßen sind nach § 253 Abs. 1 BGB nicht er­satz­fä­hig.

  • Muss A sei­nen bei Pri­vat­mann B ge­kauf­ten de­fek­ten Fern­se­her in eine ent­fernte Werk­statt trans­por­tie­ren, um ihn dort re­pa­rie­ren zu las­sen, kann er nicht Er­satz der hier­für auf­ge­wende­ten Ur­laubs- oder Frei­zeit ver­lan­gen (an­ders als einen et­wai­gen Ver­dienst­aus­fall).
  • Mie­tet eine Par­tei eine Stadt­halle für eine Wahl­kampf­ver­an­stal­tung und kann diese dann nicht nut­zen, kann sie kei­nen Er­satz für ge­druckte Wer­be­zet­tel oder ge­zahlte Rei­se­kos­ten für Funk­tio­näre ver­lan­gen, da die­sen auch bei Er­brin­gung der Leis­tung kein Ge­gen­wert ent­ge­gen­ge­stan­den hät­te.

Für diese Fälle schafft § 284 BGB eine ei­gene An­spruchsgrund­lage, die aber nach ih­rem Wort­laut nur "an Stel­le" des Scha­denser­sat­zes statt der Leis­tung ge­währt wird.

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