B. Was sind "Aufwendungen"?
I. Welche Regelungen zum Aufwendungsersatz gibt es?
Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht vor allem nach § 670 BGB im Rahmen des Auftrags, auf den verschiedene Vorschriften Bezug nehmen (u.a. § 683 BGB für die GoA, auf den wiederum § 539 Abs. 1 BGB für die Miete, § 601 Abs. 2 BGB für die Leihe verweisen). Eigene Anspruchsgrundlagen für den Ersatz von Aufwendungen gibt es ferner in § 693 BGB (für den Verwahrer) und in § 970 BGB (für den Finder). Schließlich sind "Verwendungen" Aufwendungen in Bezug auf eine Sache, die nach § 347 Abs. 2 BGB und nach §§ 994 ff. BGB zu ersetzen sind. Darüber hinaus kann ein Aufwendungsersatz auch vertraglich vereinbart werden.
Für vergebliche Aufwendungen findet sich in § 284 BGB eine besondere Regelung, die wir uns gleich näher anschauen werden.
Für den Umfang des Aufwendungsersatzes finden sich im allgemeinen Schuldrecht nur zwei Regelungen:
- Nach § 256 S. 1 BGB sind Aufwendungen vom Zeitpunkt ihrer Aufwendung zu verzinsen. Maßgeblich ist aber nicht der Verzugszins, sondern der gesetzliche Zinssatz aus § 246 BGB (4% unabhängig vom Basiszins). Die Verzinsung besteht nicht, solange dem Anspruchsberechtigten Nutzungen oder Früchte verbleiben, ohne dass er für diese eine Vergütung zahlen muss.
- In § 257 BGB ist die Konstellation geregelt, dass Aufwendungen in der Eingehung einer Verpflichtung gegenüber einem Dritten bestanden. Als Rechtsfolge wird angeordnet, dass dann ein Anspruch auf Freistellung, d.h. auf Zahlung an den Dritten besteht.