3. Was sind "To­tal­re­pa­ra­tion" und "Be­rei­che­rungs­ver­bot"?

b. Was be­deu­tet "Vor­teils­aus­glei­chung"?

Durch ein schä­di­gen­des Er­eig­nis kann der Ge­schä­digte auch Vor­teile er­lan­gen. Würde man ihm dar­über hin­aus Scha­denser­satz ge­wäh­ren, würde er letzt­lich durch das schä­di­gende Er­eig­nis einen Ge­winn er­zie­len. Dass dies nicht er­wünscht ist, kann man § 285 Abs. 2 BGB ent­neh­men, wo­nach ein stell­ver­tre­ten­des com­mo­dum auf den Scha­denser­satz we­gen Un­mög­lich­keit an­zu­rech­nen ist. Lo­gisch folgt dies auch aus der Dif­fe­renz­hy­po­the­se, nach wel­cher die ge­samte Ver­mö­gens­si­tua­tion (inkl. al­ler Vor­tei­le) maß­geb­lich ist.

  • So­lange der Ver­letzte im Kran­ken­haus ist, spart er sich ei­gene Aus­ga­ben für Es­sen (und ggf. Klei­dung); so­lange das Auto in Re­pa­ra­tur ist, ent­fällt dies­be­züg­li­cher Pfle­ge­auf­wand.
  • Durch Zer­stö­rung ei­nes denk­mal­ge­schütz­ten Ge­bäu­des kann das zen­tral ge­le­gene Grund­stück mit wert­vol­le­ren Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern be­baut wer­den; in der zer­stör­ten an­ti­ken Kom­mode wird ein Schatz ge­fun­den.
  • Zer­stört der Ver­käu­fer vor Über­gabe und Über­eig­nung (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) vor­sätz­lich die Kaufsa­che, muss der Käu­fer nach § 326 Abs. 1 BGB nicht mehr zah­len. Die­ser Vor­teil ist ihm in Ab­zug zu brin­gen.

Er­hält der Ge­schä­digte als Er­satz für die be­schä­digte ge­brauchte Sa­che eine neue, muss er sich die Dif­fe­renz zwi­schen dem Wert der Sa­che vor Be­schä­di­gung und dem Wert der neuen Sa­che an­rech­nen las­sen ("Ab­zug neu für alt").

Musste die be­schä­digte Sa­che oh­ne­hin re­pa­riert wer­den, muss der Ge­schä­digte sich den un­ab­hän­gig vom Un­fall zu er­brin­gen­den Re­pa­ra­tur­auf­wand an­rech­nen las­sen ("So­wieso-Kos­ten")

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