a. Wie ermittelt man den relevanten Zustand?
bb. Was gilt für kumulative und alternative Kausalität?
Anders als im Strafrecht sind Fragen "kumulativer Kausalität" bzw. "alternativer Kausalität" im Zivilrecht unproblematisch.
Die kumulative Kausalität, bei der mehrere Schädiger erst durch ihr Zusammenwirken einen Schaden verursachen, ist in § 830 Abs. 1 S. 1 BGB leider nur fragmentarisch für den Fall eines gemeinsamen Tatplans (Mittäterschaft im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB) geregelt. Dennoch folgt unmittelbar aus der Äquivalenztheorie, dass beide Schädiger für den Erfolg ursächlich geworden sind und damit in vollem Umfang den Schaden zu ersetzen haben.
A und B planen unabhängig voneinander, C eine gesundheitsschädliche Menge Gift zuzufügen. Nacheinander schütten sie C die von ihnen geplante Menge Gift in sein Getränk. Verletzungen erleidet C allerdings erst durch die Gesamtmenge an Gift. Er muss im Krankenhaus behandelt werden.
Die alternative Kausalität ist in § 830 Abs. 1 S. 2 BGB geregelt: Kann der Schaden entweder durch den einen Schädiger oder den anderen Schädiger verursacht sein, ist jeder Schädiger für den Schaden verantwortlich. Die alternative Kausalität wird also gegenüber dem Geschädigten wie kumulative Kausalität behandelt.
Wie oben planen A und B nun D durch Gift eine Körperverletzung zuzufügen. Nun reicht allerdings jede Menge unabhängig voneinander aus, D an der Gesundheit zu schädigen. Auf Grund der erhöhten Menge Gift sind die erlittenen Verletzungen von D besonders schwerwiegend.
Merken Sie sich: Egal wie viele Ursachen es für einen Schaden gibt, hat der Schädiger auch nur eine (mit-)gesetzt, haftet er für den vollen Schaden!