aa. Was sind Herstellungskosten (in Abgrenzung zur Entschädigung)?
(2) Kann man Herstellungskosten auch nach Übereignung verlangen?
Übereignet und übergibt der Geschädigte die nach § 249 Abs. 1 BGB wiederherzustellende Sache einem Dritten, kann der Geschädigte dem Schädiger die Wiederherstellung nicht mehr ermöglichen. Daher ist sein Schadensersatzanspruch nach diesem Zeitpunkt grundsätzlich wegen Unmöglichkeit der Naturalrestitution auf Entschädigung (§ 251 BGB) gerichtet.
Wenn aber die Herstellungskosten höher sind, ist es attraktiv, statt der Entschädigung nach § 251 Abs. 1 BGB die Herstellungskosten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (bzw. § 250 BGB) ersetzt zu verlangen. Ein gewisses Problem besteht aber darin, dass § 249 Abs. 2 BGB und § 250 BGB voraussetzen, dass die Wiederherstellung überhaupt möglich ist (siehe Wortlaut von § 251 Abs. 1 BGB) - was nach Übergabe und Übereignung nicht mehr der Fall ist. Die Folgen sind umstritten:
Nach der älteren Rechtsprechung endete mit der Übereignung eines Grundstücks die "Rechtszuständigkeit" des früheren Eigentümers (des Geschädigten). Damit käme nur ein Anspruch auf Entschädigung nach § 251 Abs. 1 BGB in Betracht, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB scheidet aus.
- Die Naturalrestitution musste gerade beim Geschädigten persönlich möglich sein und ist daher nach dem Eigentumsverlust unmöglich.
Für die Möglichkeit, auch nach der Übereignung des beschädigten Gegenstandes die fiktiven Herstellungskosten zu verlangen, spricht:
- Für bewegliche Sachen (nicht Körperschäden!) betont die Rechtsprechung hingegen, dass die nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezahlten Herstellungskosten nicht zwingend für die Herstellung ausgegeben werden müssen (fiktive Herstellungskosten). Dann spricht auch nichts dagegen, zuerst die Sache zu veräußern und dann die Herstellungskosten herauszuverlangen. In der Literatur wird überwiegend befürwortet, diese Erwägung auf alle Sachen zu übertragen.
Die neuere Rechtsprechung vertritt für Grundstücke eine vermittelnde Lösung: Nach Übereignung kann der frühere Eigentümer weder selbst Ersatz der Herstellungskosten aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verlangen noch diesen Anspruch abtreten. Jedoch soll es ihm möglich sein, zeitgleich mit der Eigentumsübertragung auch den Anspruch auf Ersatz der Herstellungskosten abzutreten.
- Denn es gäbe keinen Grund, den Fall der Universalsukzession durch Erbschaft (§ 1922 BGB) von der gemeinsamen Übertragung aller relevanten Ansprüche zu unterscheiden.
- Anders als bei beweglichen Sachen sei bei Grundstücken nämlich durchaus auch eine von der Reparatur bzw. Neuerrichtung völlig andere Verwertung denkbar, so dass ein Ersatz der Herstellungskosten eher die Ausnahme darstelle.