1. Was bedeutet Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB)?
c. Inwieweit kann die Beseitigung zur Entschädigung werden?
Zwar ist § 1004 BGB kein Schadensersatzanspruch, so dass § 249 Abs. 2 BGB, § 250 BGB und § 251 BGB keine Anwendung finden. Jedoch wird § 906 Abs. 2 BGB der allgemeine Gedanke entnommen, dass bei Unzumutbarkeit der Beseitigung (für den Störer) auch eine Geldentschädigung möglich ist. Insoweit sollen auch die Schadensminderungspflicht und die Herabsetzung bei Mitverursachung des Schadens aus § 254 BGB entsprechende Anwendung finden.
Außerdem tritt an Stelle der Beseitigung eine Geldzahlung, wenn die Beeinträchtigung durch den Betroffenen selbst auf eigene Kosten beseitigt wurde. Anspruchsgrundlage ist dann entweder eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 S. 1 BGB iVm § 670 BGB) oder eine Verwendungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Var. BGB), da dem Störer Aufwendungen erspart wurden.
Wird die Sache durch die Reparatur in einen besseren Zustand versetzt, erfolgt eine Anrechnung dieser Verbesserung nach den Grundsätzen "neu für alt".
A besucht seinen Freund B. Als er in der Einfahrt parken möchte, verwechselt er das Gas- mit dem Bremspedal und zerstört die baufällige Garage des B völlig. Ersatz kann B nur durch die Errichtung einer neuen Garage erlangen. Da die neue Garage allerdings einen höheren Wert besitzt als die vorherige baufällige Garage, muss sich A diesen Vorteil anrechnen lassen.
In Betracht kommt schließlich eine Geldzahlungspflicht, wenn der Störer die Störung nicht beseitigt. Denn zu ihm besteht ein (gesetzliches) Schuldverhältnis im Sinne von § 280 BGB, so dass insbesondere Schadensersatz statt der Leistung nach Fristsetzung (§ 281 BGB) bzw. bei Unmöglichkeit (§ 283 BGB) verlangt werden kann. Darüber hinaus kann er durch Mahnung in Verzug versetzt werden (§ 286 BGB).