III. Wie werden Schäden ausgeglichen / ersetzt?
2. In welchen Fällen erfolgt Schadensersatz in Geld?
In der Gerichtspraxis wird regelmäßig nicht die Vornahme einer Handlung bzw. eine Einwirkung auf eine Sache oder einen Menschen im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB verlangt, sondern eine Geldzahlung.
Dabei muss man zwischen den "Herstellungskosten" (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB, § 250 BGB) einerseits und einer "Entschädigung" (§ 251 BGB, § 253 BGB) andererseits unterscheiden:
- § 249 Abs. 2 BGB bestimmt, dass der Geschädigte ohne Fristsetzung sofort statt der Naturalrestitution die Zahlung des hierzu erforderlichen Geldbetrags verlangen kann, soweit eine Körperverletzung oder Sachbeschädigung in Rede steht. Damit wird dem fehlenden Vertrauensverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem Rechnung getragen: Der Geschädigte soll sich nicht darauf verlassen müssen, dass der ihm oftmals nicht bekannte Schädiger kompetent die Schäden beseitigt.
Reparaturkosten, Aufwendungen für die Beschaffung einer gleichwertigen Sache, Kosten des Arzteingriffes bei einer Körperverletzung
- § 250 BGB betrifft nur diejenigen Fälle, die nicht von § 249 Abs. 2 BGB erfasst sind - also alle Fälle außer Sachbeschädigung und Körperverletzung. In diesen Fällen wird der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nur nach einer vergeblichen Fristsetzung gezahlt. Diese Vorschrift hat keine große Bedeutung.
- § 251 BGB schafft demgegenüber einen echten Entschädigungsanspruch, der neben der Naturalrestitution oder dem Anspruch auf Ersatz der Herstellungskosten geltend gemacht werden kann. Es wird die rechnerisch ermittelte Vermögenseinbuße ausgeglichen.
- Ein Oldtimer erleidet einen Totalschaden und kann nicht mehr repariert werden (§ 251 Abs. 1 Var. 1 BGB).
- Ein neuer Porsche wird bei einem Unfall beschädigt. Der konkrete Schaden kann für 5.000 € behoben werden. Da der Porsche aber jetzt ein Unfallwagen ist, verbleibt ein merkantiler Minderwert iHv. 10.000 € (§ 251 Abs. 1 Var. 2 BGB).
- Der Oldtimer (Wert 100.000 €) kann theoretisch durch ein vergleichbares Exemplar bei einem Händler in Amerika für 350.000 € ersetzt werden (§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB).
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