3. Was sind "Totalreparation" und "Bereicherungsverbot"?
a. Was ist der "normative Schadensbegriff"?
In einigen Fällen ist beim Geschädigten keine negative Vermögensveränderung eingetreten, allerdings nur aufgrund eines Umstandes, der dem Schädiger nicht zugute kommen sollte. Es handelt sich um die spiegelbildliche Lage zur Vorteilsanrechnung.
- Der arbeitslose Geschädigte repariert sein Auto selbst. Hierdurch entstehen ihm keine Reparaturaufwendungen (bis auf etwaige Materialkosten). Dieser Selbsteinsatz soll aber nicht den Schädiger entlasten. Er kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz der (fiktiven) Herstellungskosten verlangen.
- Der Kunde eines Internetanbieters kann aufgrund eines gestörten Internetanschlusses nicht das Internet nutzen. Nach der Rechtsprechung kann er hierfür selbst dann eine Entschädigung verlangen, wenn er während der Zeit der Störung gezielt auf die Nutzung des Internets verzichtet (statt etwa per Handy online zu gehen oder ein Internetcafé zu nutzen).
- Ein vorsichtiger Geschädigter, der keine weiteren Kosten verursacht, will nicht den Schädiger begünstigen. Dennoch sollen ihm die entgangenen Nutzungen nach § 251 Abs. 1 BGB ersetzt werden.
- Entsprechendes gilt für Schäden, welche durch die gesetzliche Kranken- oder Unfallversicherung ausgeglichen werden - auch hier soll die Leistung ausschließlich den Geschädigten schützen, nicht aber den Schädiger entlasten. Ansonsten würde die Regelung des § 116 SGB X ins Leere laufen.
In diesen Fällen wird der Schadensbegriff durch normative Erwägungen erweitert. Einen gesetzlich geregelten Sonderfall enthält § 843 Abs. 4 BGB - danach entfällt der Anspruch auf eine Geldrente nicht dadurch, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
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