IV. Unter welchen Umständen ist der Ersatz ausgeschlossen/gemindert?
3. Wie werden Gegenansprüche berücksichtigt?
Bei Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 3 BGB) bleibt der Anspruch auf die Gegenleistung im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages grundsätzlich unberührt. Damit stehen sich zwei Ansprüche gegenüber. Wie diese Situation zu lösen ist, ist umstritten.
Die Surrogationsmethode geht davon aus, dass der Schadensersatz an die Stelle der geschuldeten Leistung tritt. Im Übrigen verbleibt aber der Vertrag unberührt - Schadensersatz kann also nur Zug-um-Zug gegen Erbringung der Gegenleistung verlangt werden (§ 320 BGB). Freilich ist, soweit beide Leistungen auf Geld gerichtet sind, eine Aufrechnung möglich (§ 389 BGB). Wurde der Rücktritt erklärt (§ 325 BGB), scheidet die Anwendung der Surrogationstheorie schon nach dem Wortlaut von § 346 Abs. 1 BGB aus.
Nach der Differenzmethode wird nur der Wertunterschied zwischen dem Wert der vereinbarten Gegenleistung und dem Wert der ausgebliebenen Leistung erstattet (siehe die gesetzliche Regelung in § 376 Abs. 2 HGB). Statt eines Leistungsaustauschs verbleibt also nur ein einseitiger Anspruch auf Geldzahlung.
- Gegen diese Theorie spricht aber, dass der Gläubiger, der seine Leistung nicht erbringen will, nach § 323 ff. BGB zurücktreten kann (vgl. § 325 BGB), dann wären ebenfalls die Wertersatzansprüche zu verrechnen.
Die abgeschwächte Differenzmethode nimmt grundsätzlich ebenfalls nur einen Anspruch auf Ersatz der Wertdifferenz an. Allerdings wird eine Ausnahme gemacht, wenn der Schadensersatzgläubiger bereits in Vorleistung getreten ist oder ein besonderes Interesse daran besteht, die Gegenleistung noch zu erbringen.
Die wohl überwiegende Auffassung gewährt ein Wahlrecht zwischen Surrogations- und Differenzmethode. Es werden aber auch alle drei Ansichten jeweils für sich vertreten.
Im Übrigen kann dem Schädiger ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB zustehen, soweit er Ansprüche gegen den Geschädigten hat. Wichtigster Fall ist § 255 BGB, der aber praktisch kaum einen Anwendungsfall hat: Wegen § 840 BGB liegt bei mehreren Schädigern grundsätzlich eine Gesamtschuld vor, so dass die cessio legis nach § 426 Abs. 2 BGB den Anspruch auf Abtretung verdrängt.