1. Wie behandle ich eine gestörte Gesamtschuld?
b. Wie prüfe ich eine gestörte Gesamtschuld in der Klausur?
In Fällen, in denen Schadensersatzansprüche wegen des selben Sachverhalts gegen zwei Personen bestehen, haften diese grundsätzlich als Gesamtschuldner (§ 840 BGB). Soweit es aber Hinweise auf eine Haftungsprivilegierung gibt, müssen Sie an eine gestörte Gesamtschuld denken.
- § 300 I BGB: Haftungserleichterung während des Gläubigerverzuges
- § 521 BGB, § 599 BGB, § 690 BGB: Haftungserleichterung für Schenkung, Leihe, unentgeltliche Verwahrung
- § 680 BGB: Haftungsbeschränkung bei Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
- § 708 BGB: Haftung der Gesellschafter bei der Erfüllung von Gesellschaftsverpflichtungen
- § 1359 BGB, § 1664 BGB: Haftungsbeschränkung der Ehegatten und der Eltern zu ihren Kindern
In diesen Fällen ist es sinnvoll, zunächst den Anspruch des Geschädigten gegen den privilegierten Schädiger zu prüfen und ihn am Merkmal "Verschulden" bzw. "Vertretenmüssen" abzulehnen.
Dann prüft man den Anspruch des Geschädigten gegen den nicht privilegierten Schädiger. Nach dem Schaden (also ganz am Ende der Prüfung) diskutiert man dann die Frage, ob der Anspruch des Geschädigten zu mindern ist ("Lösung zu Lasten des Geschädigten"). Dies kann man bejahen oder verneinen.
Wenn danach gefragt ist und man die Lösung zu Lasten des Geschädigten verneint hat, muss man dann einen Anspruch des nicht privilegierten gegen den privilegierten Schädiger analog § 426 Abs. 1 BGB prüfen. Hier diskutiert man dann die Lösung zu Lasten des privilegierten Schuldners.
Schließlich muss man, wenn man den Innenregress bejaht hat und danach gefragt ist, einen Anspruch des privilegierten Schädigers gegen den Geschädigten ("Regresskreisel") prüfen.