IV. Unter welchen Umständen ist der Ersatz ausgeschlossen/gemindert?
1. Wie behandle ich eine gestörte Gesamtschuld?
Wenn mehrere Personen an einer Schädigung mitwirken, haften diese nach § 840 BGB als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass jeder vom Geschädigten in voller Höhe in Anspruch genommen werden kann. Im Innenverhältnis der Schädiger besteht dann ein Rückgriffsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB, der sich nach den jeweiligen Verschuldensanteilen richtet.
Nun kann aber trotz Verursachung durch mehrere Personen eine Gesamtschuld ausscheiden, wenn die Haftung eines der Schädiger durch eine gesetzliche Regelung (z.B. § 1664 BGB) oder eine vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen oder summenmäßig begrenzt ist. Was für diese Fälle gilt, hängt von der konkreten Ausgangslage ab, die dazu geführt hat, dass eine Person nicht haftet:
- Lösung zu Lasten des nicht privilegierten Schädigers: Nach dem Gesetz haftet der nicht privilegierte Schädiger im Innen- und Außenverhältnis allein (bzw. auf den Anteil der von der Haftungshöchstgrenze umfasst ist) - denn eine Gesamtschuld setzt eine Haftung zweier Personen auf eine einheitliche Leistung voraus (§ 421 BGB). Dieses Ergebnis wird aber für manche Fälle als ungerecht empfunden: Vertragliche Haftungsprivilegierungen würden dadurch nämlich zu einem Vertrag zu Lasten Dritter, den das Zivilrecht nicht kennt.
- Lösung zu Lasten des Geschädigten: Der Geschädigte erhält nur einen Anspruch gegen den nicht privilegierten Schädiger, der um den Anteil des privilegierten Schädigers gemindert ist. Er wird so behandelt, als sei der Schädiger sein Erfüllungsgehilfe gewesen (§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB iVm § 278 BGB). Auch diese Lösung ist aber nicht für alle Fälle geeignet - so würde dadurch etwa ein Kind benachteiligt, weil es besonders unsorgfältige Eltern hat.
- Lösung zu Lasten des privilegierten Schädigers: Der Geschädigte hat nur einen vollwertigen Anspruch gegen den nicht privilegierten Schädiger (nicht aber gegen den privilegierten Schädiger). Allerdings kann der nicht privilegierte Schädiger analog § 426 Abs. 1 BGB Ersatz vom privilegierten Schädiger verlangen, insoweit wird ein Gesamtschuldverhältnis fingiert. Damit steht der privilegierte Schädiger allerdings schlechter, als wenn er den Schaden allein verursacht hätte (denn dann würde er gar nicht haften). Um dieses Problem zu lösen, kann man dann dem privilegierten Schädiger wieder einen Anspruch gegen den Gläubiger gewähren - es entsteht ein Regresskreisel.