2. Was gilt für ein Mitverschulden bei Schadensentstehung?
a. Was prüfe ich bei der Schadensminderungspflicht?
Nach § 254 Abs. 2 S. 1, 2. Var. und 3. Var. BGB trifft den Geschädigten die Obliegenheit, einen einmal entstanden Schaden möglichst gering zu halten, insbesondere Folgeschäden zu vermeiden.
Wer bei einem Unfall dauerhaft verletzt wird, muss etwa Umschulungen durchführen, um eine andere Tätigkeit wahrzunehmen, bevor er eine dauerhafte Rentenzahlung verlangt. Beschädigte Sachen sind möglichst günstig zu reparieren bzw. durch möglichst günstige Ersatzbeschaffungen zu ersetzen.
Auch hier wirkt die Zumutbarkeit aber einschränkend zugunsten des Geschädigten.
Der Geschädigte kann einen PKW grundsätzlich in eine Vertragswerkstatt geben und muss sich nicht auf eine deutlich günstigere Durchschnittswerkstatt verweisen lassen - selbst wenn der Unterschied 2.500 € beträgt (bei einem Schaden von 15.000 €); er darf einen Mietwagen zum "Unfallersatztarif" mieten und muss den Unfall nicht verschweigen.
Einen Sonderfall dieser Pflicht regelt § 254 Abs. 2, 1. Var. BGB: Danach muss der Geschädigte soweit möglich auf die Gefahr hoher Schäden aufmerksam machen, wenn der Schädiger diese nicht ohnehin kennt oder zumindest kennen musste. Sie müssen prüfen, ob der konkrete Schaden auch entstanden wäre, wenn der Geschädigte vorher auf die drohende Höhe hingewiesen hätte. Hätte der Geschädigte solche Hinweise nachweislich ohnehin nicht beachtet, ist dies folgenlos.
Für die Schadensminderungspflicht ist nicht erforderlich, dass der Geschädigte selbst eine Ursache für das schädigende Ereignis gesetzt hat. Er muss vielmehr auch bei vorsätzlich verursachten Schädigungen weitere (Folge-)Schäden vermeiden und den Ersatzbetrag möglichst gering halten.